Wahlberechtigt für die Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung sind die Schulsprecher – im Fall der Verhinderung deren Stellvertreter (§ 8 Abs, 2 SchVG) – folgender Schulartbereiche
1. der höheren Internatsschulen des Bundes (Bundeserziehungsanstalten),
2. der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, sofern diese Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, in der jeweils geltenden Fassung) sind und des Bundesinstitutes für Heimerziehung in Baden sowie
3. der höheren Land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Forstfachschule.
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