BundesrechtVerordnungenBriefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

In Kraft seit 17. Mai 1991
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§ 1 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt für die Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung sind die Schulsprecher – im Fall der Verhinderung deren Stellvertreter (§ 8 Abs, 2 SchVG) – folgender Schulartbereiche

1. der höheren Internatsschulen des Bundes (Bundeserziehungsanstalten),

2. der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, sofern diese Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, in der jeweils geltenden Fassung) sind und des Bundesinstitutes für Heimerziehung in Baden sowie

3. der höheren Land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Forstfachschule.

§ 2 Beschaffenheit der Stimmzettel

Stimmzettel, Wahlkuverts und Briefumschläge für die Wahl der Zentrallehranstaltenschülervertretung müssen die gleiche Größe, Farbe und Beschaffenheit aufweisen. Die Stimmzettel sind entsprechend der Anlage zu gestalten.

§ 3 Zusendung der Stimmzettel an die Wahlberechtigten

Beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst ist für die Wahl in die Zentrallehranstaltenschülervertretung eine Wahlkommission (§§ 10 und 27 SchVG) einzurichten. Die Wahlkommission hat gleichzeitig mit der Wahlausschreibung (§§ 9, 12 und 27 SchVG) jedem Wahlberechtigten an die betreffende Schule zuzustellen:

1. einen leeren Umschlag (Wahlkuvert),

2. einen Stimmzettel und

3. einen frankierten und mit der Adresse der Wahlkommission sowie mit dem Vor- und Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten Briefumschlag.

§ 4 Briefwahl

Die zur Briefwahl Berechtigten haben ihre ausgefüllten Stimmzettel der Wahlkommission auf dem Postweg zu übermitteln. Die Stimmzettel müssen sich in dem durch die Wahlkommission zugesendeten Wahlkuvert befinden. Das Wahlkuvert ist vom Wahlberechtigten in den von der Wahlkommission übermittelten Briefumschlag zu legen. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der Briefumschlag zu verschließen. Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er vor der Stimmenauszählung bei der Wahlkommission einlangt. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht zu berücksichtigen.

§ 5 Personenbezogene Bezeichnungen

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

§ 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 235/1981 außer Kraft.

Anl. 1

Reihung Vor-und Zuname des Kandidaten/der Kandidatin Wahlpunkte
1 4
2 3
3 2
4 1