§ 1 Geltungsbereich — Zeugnisformularverordnung
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Rückverweise
(1) Diese Verordnung gilt für die Gestaltung der im § 2 Abs. 1 genannten Zeugnisformulare, die an den durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, erfaßten Schulen zu verwenden sind; ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Zeugnisformulare für Externistenprüfungen sowie für Eignungs- und Aufnahmsprüfungen.
(2) Durch die Verordnung werden auf Grund besonderer Vorschriften in das Zeugnis aufzunehmende Vermerke (zB Überbeglaubigungen) nicht berührt.
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