Bestellung von Fachkoordinatoren
(1) Als Fachkoordinatoren für leistungsdifferenzie
§ 2(1) Als Fachkoordinatoren an Schulen mit besondere
§ 3Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 1 bzw. § 2
§ 4(1) § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 ist bis zum Schuljahr 198
§ 5Sofern an den im § 1 genannten Schulen ein Schulve
§ 6(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1985 i
Vorwort
§ 1
(1) Als Fachkoordinatoren für leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände sind vom Schulleiter nach Maßgabe des Abs. 2 jeweils Lehrer, die in den betreffenden Pflichtgegenständen unterrichten, zu bestellen.
(2) Fachkoordinatoren im Sinne des Abs. 1 dürfen nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen bestellt werden:
(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. II Nr. 264/2020)
3. an der Polytechnischen Schule jeweils ein Fachkoordinator für die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache, sofern an der betreffenden Schule der Unterricht in diesen Pflichtgegenständen in mindestens fünf Schülergruppen erfolgt;
4. an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, unter sinngemäßer Anwendung der Z 3;
5. an Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts, und zwar
a) an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen jeweils ein Fachkoordinator bei mindestens fünf Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen und jeweils ein zweiter Fachkoordinator ab 17 Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen,
b) an lehrgangsmäßigen Berufsschulen jeweils ein Fachkoordinator bei mindestens fünf Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen in einem Lehrgang oder mindestens zwölf Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen in allen Lehrgängen eines Schuljahres, wobei die Bestellung bereits zu Beginn des Schuljahres erfolgen darf, sofern nach der auf Grund der Anzahl der Berufsschulpflichtigen erfolgten Lehrgangseinteilung die Einrichtung der Schülergruppen in der erwähnten Mindestzahl anzunehmen ist.
An Schulen, an denen sowohl ganzjähriger als auch lehrgangsmäßiger Unterricht geführt wird, sind die während eines Schuljahres geführten Schülergruppen zusammenzuzählen und ist nach lit. a vorzugehen. In Fachkunde dürfen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen, wenn diese an der betreffenden Schule gemeinsam geführt werden, nur ein Fachkoordinator, ab 17 Schülergruppen an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen zwei Fachkoordinatoren bestellt werden.
§ 2
(1) Als Fachkoordinatoren an Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung sind vom Schulleiter nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 jeweils Lehrer, die einen oder mehrere den Schwerpunkt betreffende Pflichtgegenstände unterrichten, zu bestellen.
(2) Ein Fachkoordinator im Sinne des Abs. 1 darf nur bestellt werden, sofern der Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in mindestens vier Klassen erfolgt.
(3) An Schulen, an denen die schwerpunktmäßige Ausbildung mehrere Unterrichtsgegenstände umfaßt (zB Musikerziehung und Instrumentalmusik), ist nach Maßgabe der Voraussetzung des Abs. 2 nur ein Fachkoordinator für die gesamte schwerpunktmäßige Ausbildung zu bestellen. Wenn jedoch an einer Schule mit musischem Schwerpunkt sowohl die bildnerische als auch die musikalische Ausbildung schwerpunktmäßig erfolgt, ist für jede dieser Ausbildungen nach Maßgabe der Voraussetzungen des Abs. 2 die Bestellung jeweils eines Fachkoordinators zulässig.
(4) An Schulen, an denen sowohl die sportliche als auch die musische Ausbildung schwerpunktmäßig geführt werden, ist nach Maßgabe der Voraussetzung des Abs. 2 die Bestellung jeweils eines Fachkoordinators für jede dieser Ausbildungen zulässig.
(5) An Schulen, die mit der besonderen Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung beginnen, ist die Bestellung eines Fachkoordinators auch zulässig, wenn der Unterricht an der betreffenden Schule im ersten und zweiten Jahr in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in mindestens zwei Klassen und im dritten Jahr in mindestens drei Klassen erfolgt.
§ 3
Bei Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 1 bzw. § 2 für die Bestellung von Fachkoordinatoren ist die Bestellung aufzuheben. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist die Bestellung aufzuheben, wenn infolge einer Änderung der Anzahl der Berufsschulpflichtigen im betreffenden Bereich anzunehmen ist, daß die gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 lit. b für die Bestellung von Fachkoordinatoren erforderliche Anzahl von Schülergruppen nicht mehr gegeben ist; dieser Aufhebungsgrund besteht während eines Schuljahres nicht, wenn bereits in einem Lehrgang mindestens fünf Schülergruppen oder insgesamt mindestens zwölf Schülergruppen geführt worden sind.
§ 4
(1) § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 ist bis zum Schuljahr 1988/89 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung eines Fachkoordinators auch zulässig ist, wenn der leistungsdifferenzierte Unterricht im Schuljahr 1985/86 in mindestens drei Schülergruppen auf einer Schulstufe und in den Schuljahren 1986/87 und 1987/88 in mindestens je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen stattfindet.
(2) An der Polytechnischen Schule und an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, ist die Bestellung eines Fachkoordinators für den Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache (§ 1 Abs. 2 Z 3 und 4) erst mit Wirkung vom 1. September 1989 zulässig.
(3) § 1 Abs. 2 Z 5 ist im Schuljahr 1985/86 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung eines Fachkoordinators auch zulässig ist, wenn der leistungsdifferenzierte Unterricht an ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen in mindestens je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen entweder in mindestens je zwei Schülergruppen auf zwei Schulstufen eines Lehrganges oder in acht Schülergruppen während des gesamten Schuljahres stattfindet.
§ 5
Sofern an den im § 1 genannten Schulen ein Schulversuch mit leistungsdifferenziertem Unterricht geführt wird und im Rahmen derartiger Schulversuche bereits ein Fachkoordinator bestellt wurde, bleibt dieser bis zum Auslaufen dieses Schulversuches bestellt, und es ist kein Fachkoordinator auf Grund des § 1 zu bestellen.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1985 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 und § 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 außer Kraft.