§ 3 — Ausstattung und Art der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der XII. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1976
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(1) Die Verleihungsurkunden sind in einfacher Ausstattung auszufertigen.
(2) Über die Verleihung der Medaille hat die Präsidentschaftskanzlei ein Verzeichnis zu führen.
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