§ 2 Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung — Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Gliederung
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung
Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den §§ 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.
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