§ 12 Übergangsbestimmung — Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung
Eine abgeschlossene Ausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst, BGBl. Nr. 730/1993 bzw. BGBl. Nr. 196/1975, gilt als Grundausbildung für die Psychologische Studentenberatung nach der vorliegenden Verordnung.