BundesrechtVerordnungenAusbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung§ 12

§ 12Übergangsbestimmung

In Kraft seit 30. Juli 1999
Up-to-date

Eine abgeschlossene Ausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst, BGBl. Nr. 730/1993 bzw. BGBl. Nr. 196/1975, gilt als Grundausbildung für die Psychologische Studentenberatung nach der vorliegenden Verordnung.

Rückverweise