BundesrechtVerordnungenAusbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung

Ausbildung und Prüfung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung

In Kraft seit 30. Juli 1999
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§ 1 Ausbildung

(1) Die Grundausbildung für den Dienst in der Psychologischen Studentenberatung umfasst die Schulung am Arbeitsplatz, die praktische Verwendung am Arbeitsplatz und einen Ausbildungslehrgang.

(2) Ziel der Grundausbildung ist es, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die über ein Studium der Psychologie bzw. über ein einschlägiges Studium und eine psychotherapeutische Ausbildung hinaus erforderlichen Grundkenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende erforderlich sind, und in die rechtlichen und organisatorischen und soziologischen Bedingungen der Tätigkeit einzuführen.

(3) Die Grundausbildung hat mit dem Diensteintritt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zu beginnen und ist längstens innerhalb von vier Jahren abzuschließen.

§ 2 Schulung am Arbeitsplatz

(1) Die Grundausbildung beginnt mit einer Schulung am Arbeitsplatz, während der folgende Ausbildungsinhalte zu vermitteln sind:

1. die Anwendung psychologischer und psychotherapeutischer Beratungs- und Behandlungsmethoden in der Psychologischen Studentenberatung, insbesondere in den Bereichen Erstgespräch, Indikation, Gesprächsführung, Dokumentation des Behandlungsverlaufes und des Behandlungsergebnisses sowie Eignungsdiagnostik,

2. detaillierte Kenntnisse über Ausbildungsmöglichkeiten nach der Reifeprüfung sowie überblicksmäßige Kenntnisse der Berufsfelder und des Arbeitsmarktes für Maturantinnen und Maturanten sowie Akademikerinnen und Akademiker,

3. Kenntnisse über Informationsmaterialien zur Studien- und Berufsberatung für Maturantinnen und Maturanten sowie Akademikerinnen und Akademiker sowie über die Tätigkeit anderer einschlägiger Einrichtungen,

4. Kenntnisse und Fertigkeiten über psychologisch-diagnostische Verfahren zur Unterstützung der Studien- und Berufswahl,

5. Kenntnisse und Fertigkeiten über angewandte Lern- und Arbeitstechniken für Studierende,

6. Kenntnisse der wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen eines Studiums und der Förderungsmöglichkeiten für Studierende,

7. Kenntnis der unmittelbar erforderlichen Grundlagen für die Berufsausübung gemäß dem Leitbild der Psychologischen Studentenberatung, dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, dem Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 sowie dem Psychologengesetz und Psychotherapiegesetz.

(2) Für die Durchführung der Schulung am Arbeitsplatz ist die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Beratungsstelle zuständig. Erforderlichenfalls haben die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstelle an der Ausbildung mitzuwirken.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle hat nach Anhörung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ein Schulungsprogramm zu erstellen. Dieses ist derart zu gestalten, dass die angeführten Ausbildungsinhalte im Umfang von mindestens 160 Stunden längstens innerhalb von zehn Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses vermittelt werden. Dabei ist auf entsprechende Vorkenntnisse der auszubildenden Mitarbeiterin bzw. des auszubildenden Mitarbeiters Bedacht zu nehmen. Teilgebiete der Schulung am Arbeitsplatz können bei entsprechenden Vorkenntnissen entfallen. Einzelne Teile der Schulung am Arbeitsplatz können nach Anhörung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters an einer anderen Psychologischen Beratungsstelle für Studierende absolviert werden.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle hat dem Leiter des Ausbildungslehrganges und der oder dem mit der Dienst- und Fachaufsicht befassten Vorgesetzten das Ausbildungsprogramm und einen Bericht über den Abschluss der Schulung am Arbeitsplatz vorzulegen.

§ 3 Praktische Verwendung am Arbeitsplatz

(1) Die praktische Verwendung am Arbeitsplatz erfolgt unter Anleitung und Aufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Beratungsstelle. Dabei sind die den Vorkenntnissen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters und der Schulung am Arbeitsplatz entsprechenden und zur Erfüllung der Aufgaben der Psychologischen Studentenberatung erforderlichen Tätigkeiten effizient durchzuführen.

(2) Zur Erweiterung und Festigung seiner praktischen Ausbildung soll die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach einer Dienstzeit von mindestens sechs Monaten Gelegenheit erhalten, nicht nur an seiner Dienststelle, sondern auch an einer anderen Psychologischen Beratungsstelle für Studierende oder allenfalls auch an einer anderen Einrichtung mit vergleichbarer Aufgabenstellung Ausbildungen zu absolvieren, die mit ihrem bzw. seinem zukünftigen Aufgabengebiet in inhaltlichem und fachlichem Zusammenhang stehen.

(3) Die Dauer der Verwendung an einer anderen Dienststelle hat dabei mindestens fünf und höchstens 25 Arbeitstage zu betragen. Die Auswahl der anderen Dienststellen sowie die Festlegung des Zeitpunktes und der Dauer der Tätigkeit an der anderen Dienststelle erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter der Psychologischen Beratungsstelle für Studierende nach Anhörung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

(4) Die Leiterinnen oder Leiter der Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungslehrganges und dem mit der Dienst- und Fachaufsicht befassten Vorgesetzten nach zwölf Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses und in der Folge jährlich bis zur Zulassung zum Ausbildungslehrgang einen Bericht über den Erfolg der praktischen Verwendung am Arbeitsplatz vorzulegen.

§ 4 Ausbildungslehrgang

(1) Im Ausbildungslehrgang für die Psychologische Studentenberatung sind folgende Gegenstände zu behandeln:

1. Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes und des Behördenaufbaues,

2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes,

3. rechtliche Rahmenbedingungen des Studiums und der Studienförderung,

4. Berufsrecht von Psychologen und Psychotherapeuten,

5. Beratung zur Studienwahl- und Berufsorientierung,

6. psychologische Beratung sowie psychologische und psychotherapeutische Behandlung von Studierenden.

(2) Die Lehrveranstaltungen des Ausbildungslehrganges und deren Umfang sind von der Leiterin oder vom Leiter des Ausbildungslehrganges derart festzulegen, dass unter Berücksichtigung der Schulung und der praktischen Verwendung am Arbeitsplatz die Ziele der Grundausbildung erreicht werden.

(3) Die in Abs. 1 genannten Gegenstände sind nach Möglichkeit in zeitlich und örtlich getrennten Ausbildungsteilen anzubieten.

(4) Für Teilnehmer am Ausbildungslehrgang entfallen die Ausbildungsinhalte, die nach Inhalt und Umfang gleichwertig bereits auf andere Weise vermittelt wurden.

§ 5 Leitung des Ausbildungslehrganges

(1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr einzurichten.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges, ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter und die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges sind gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission, ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter sind auch stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission.

(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges werden von der Leiterin oder vom Leiter des Ausbildungslehrganges bestellt.

(4) Die Vortragenden und Prüfer für die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Gegenstände müssen rechtskundig sein.

(5) Die Vortragenden für den in § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Gegenstand müssen ein einschlägiges Universitätsstudium bzw. eine einschlägige Ausbildung absolviert haben. Die Prüfer für den Gegenstand „Psychologische Beratung sowie psychologische und psychotherapeutische Behandlung von Studierenden“ müssen klinische Psychologen und Psychotherapeuten sein.

(6) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges und der Prüfung für die Psychologische Studentenberatung verbunden sind, ist beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr vorzusorgen.

§ 6 Abhaltung des Ausbildungslehrganges

(1) Der Ausbildungslehrgang ist grundsätzlich alle zwei Jahre abzuhalten. Wenn sich weniger als fünf Kandidatinnen oder Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges die Abhaltung des Ausbildungslehrganges um ein Jahr verschieben. Im Falle der Verschiebung ist der Ausbildungslehrgang durchzuführen, wenn sich mindestens drei Kandidatinnen oder Kandidaten zur Ausbildung melden.

(2) Sofern während dreier aufeinander folgender Kalenderjahre kein Ausbildungslehrgang durchgeführt wird, sind den Kandidatinnen oder Kandidaten für den Ausbildungslehrgang schriftliche Unterlagen zu übergeben, die üblicherweise den Teilnehmerinnen oder Teilnehmern an einem Ausbildungslehrgang zur Verfügung gestellt werden.

§ 7 Zulassung zum Ausbildungslehrgang

(1) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang setzt voraus:

1. die erfolgreiche praktische Verwendung am Arbeitsplatz über mindestens einen Monat und die begonnene Schulung am Arbeitsplatz,

2. eine voraussichtlich länger als zwei Jahre dauernde Beschäftigung in der Psychologischen Studentenberatung.

(2) Zum Ausbildungslehrgang oder zu einzelnen Ausbildungsteilen können auch andere Bedienstete der Psychologischen Studentenberatung, die die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllen sowie Bedienstete einer vergleichbaren Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe zugelassen werden, wenn die Teilnahme aller Kandidatinnen oder Kandidaten zur Prüfung für den Studentenberatungsdienst gesichert ist und die ordnungsgemäße Durchführung der Lehrgangsveranstaltungen hiedurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Gegen Kostenersatz können auch andere Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, zum Ausbildungslehrgang zugelassen werden, sofern nach Aufnahme der im Abs. 2 genannten Bediensteten noch Ausbildungsplätze vorhanden sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese Personen eine Erfolgskontrolle in Form einer schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung durchzuführen. Über die erfolgreiche Absolvierung dieser Ausbildung hat die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

(4) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist längstens drei Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges im Dienstweg bei der Leiterin oder beim Leiter des Ausbildungslehrganges zu beantragen. Dem Antrag um Zulassung sind Unterlagen über bereits in gleichwertiger Form vermittelte Ausbildungsinhalte anzuschließen.

(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Bundesministerin für Wissenschaft und Verkehr bzw. den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zulässig. Über die Anrechnung von absolvierten Vorbildungen für den Ausbildungslehrgang gemäß § 4 Abs. 4 entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der Beratungsstelle. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zulässig.

§ 8 Besuch des Ausbildungslehrganges

(1) Bedienstete, die zum Ausbildungslehrgang zugelassen sind, sind verpflichtet, an allen für sie vorgesehenen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden oder wurde mehr als ein Drittel der vorgesehenen Ausbildungszeit eines Ausbildungslehrganges oder eines vorgesehenen Ausbildungsteiles versäumt, so hat die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges die Zulassung zum Ausbildungslehrgang oder zu den jeweiligen Teilen des Ausbildungslehrganges zu widerrufen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungslehrganges kann Bediensteten, die einzelne für sie vorgesehene Teile eines Lehrganges oder einen gesamten Ausbildungslehrgang unverschuldet versäumt haben, auf Antrag neuerlich zum Ausbildungslehrgang zulassen. Für die neuerliche Zulassung gilt § 7.

§ 9 Dienstprüfung

(1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung besteht aus:

1. mündlichen Einzelprüfungen über die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Gegenstände,

2. einer schriftlichen Hausarbeit und

3. einer kommissionellen Abschlussprüfung über die in § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 angeführten Gegenstände.

(3) In der Hausarbeit ist ein von der Kandidatin oder vom Kandidaten betreuter Fall im Bereich psychologischer Beratung, insbesondere der Studienwahl und -wechselberatung und ein von der Kandidatin oder vom Kandidaten betreuter Fall psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung von Studierenden im Hinblick auf Diagnostik, Beratung oder Behandlung und deren Evaluation umfassend darzustellen.

(4) Bei der kommissionellen Abschlussprüfung ist unter Berücksichtigung der Hausarbeit zu beurteilen, ob die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage sind, die Studienwahlberatung und psychologisch-psychotherapeutische Arbeit fachlich einwandfrei und effizient durchzuführen.

(5) Wurden Einzelprüfungen über die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Gegenstände in einer den inhaltlichen Anforderungen gleichwertigen Weise bereits absolviert, so sind diese von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Dienstprüfung anzurechnen.

§ 10 Zulassung zur Dienstprüfung

(1) Die Zulassung zu den Einzelprüfungen setzt die Absolvierung des entsprechenden Teiles des Ausbildungslehrganges oder eines entsprechenden Selbststudiums (§ 6 Abs. 2) oder eine andere vergleichbare Ausbildung (§ 4 Abs. 4) voraus.

(2) Die Hausarbeit darf erst nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges über die in § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 genannten Gegenstände oder eines entsprechenden Selbststudiums (§ 6 Abs. 2) eingereicht werden. Der genaue Zeitpunkt der Einreichung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen.

(3) Die Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung setzt voraus:

1. den Abschluss der Einzelprüfungen und

2. die Einreichung der Hausarbeit.

§ 11 Prüfungsverfahren

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat aus den Mitgliedern der Prüfungskommission die Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer für die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Gegenstände und den Prüfungssenat für die kommissionelle Abschlussprüfung zu bestimmen.

§ 12 Übergangsbestimmung

Eine abgeschlossene Ausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst, BGBl. Nr. 730/1993 bzw. BGBl. Nr. 196/1975, gilt als Grundausbildung für die Psychologische Studentenberatung nach der vorliegenden Verordnung.

§ 13 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst, BGBl. Nr. 730/1993, außer Kraft.