BundesrechtVerordnungenMeldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes§ 2

§ 2

In Kraft seit 30. Juli 1998
Up-to-date

Die Übermittlung der im § 1 genannten Daten hat unverzüglich nach dem Beginn des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu übermitteln.

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