BundesrechtVerordnungenMeldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

In Kraft seit 30. Juli 1998
Up-to-date

§ 1

Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf automationsunterstütztem Wege nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in Abstimmung mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger diesem folgende Daten betreffend die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c ASVG genannten Personen zu übermitteln:

1. die Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, soweit dieser im Inland liegt unter Angabe des Bundeslandes, sowie das Geburtsdatum,

2. die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG, sofern sie dem Bundesministerium für Landesverteidigung bekannt ist,

3. die Art sowie den Beginn und das (voraussichtliche) Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und

4. die Adresse und die Telefonnummer der zur Beantwortung von Rückfragen des Sozialversicherungsträgers jeweils zuständigen Militärbehörde.

§ 2

Die Übermittlung der im § 1 genannten Daten hat unverzüglich nach dem Beginn des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu übermitteln.

§ 3

§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2020 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.