BundesrechtVerordnungenEinhebungsverordnung§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date

Die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Kalendermonat eingehobenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge und Sonderbeiträge gemäß § 2 AMPFG sind an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 20. des nächstfolgenden Monats durch Überweisung auf das Postscheckkonto Nr. 5 070 004, „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Wien“, abzuführen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden