§ 12 Verwendungsbezeichnung „Gerent“ — Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Gliederung
2. ABSCHNITT
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST Anwendungsbereich
2. Unterabschnitt VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND
§ 12 Verwendungsbezeichnung „Gerent“
Rückverweise
Die Verwendungsbezeichnung „Gerent“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung eines Generalkonsulats betraut sind und auf die § 11 Z 1 nicht anzuwenden ist.
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