BundesrechtVerordnungenFührung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst1. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN§ 1

§ 1 Beamte des höheren auswärtigen Dienstes

In Kraft seit 01. Juli 1996
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§ 1 Beamte des höheren auswärtigen Dienstes — Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst | GesetzeFinden.at