§ 11 Berichterstatterin – Berichterstatter — Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Rückverweise
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann aus dem Kreis der Mitglieder eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter für eine bestimmte Angelegenheit bestimmen.
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