BundesrechtVerordnungenGeschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

In Kraft seit 10. Juni 1993
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§ 1 Einberufung

(1) Die oder der Vorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen.

(2) Die Ladung ergeht, falls nicht gemäß § 5 Abs. 3 vorgegangen wird, schriftlich spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin an alle Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und hat Zeit und Ort sowie die Tagesordnung für die anberaumte Sitzung zu enthalten. Vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.

(3) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der Gleichbehandlungskommission hat bei Verhinderung rechtzeitig sein Ersatzmitglied zu verständigen und die Verhinderung umgehend der oder dem Vorsitzenden mitzuteilen.

(4) Ist ein Mitglied voraussichtlich durch mehr als drei Wochen verhindert, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission teilzunehmen, so hat es die oder den Vorsitzenden davon in Kenntnis zu setzen. Fällt eine Sitzung der Gleichbehandlungskommission in einen derartigen Abwesenheitszeitraum oder ist die Verhinderung eines Mitgliedes, an einer Sitzung der Gleichbehandlungskommission teilzunehmen, offenkundig, hat die oder der Vorsitzende das entsprechende Ersatzmitglied zu laden.

(5) Gleichbehandlungsbeauftragte sind von den Sitzungen in geeigneter Form zu informieren, wenn ein Tagesordnungspunkt ihren Vertretungsbereich betrifft. Sie haben das Recht, in diesen Fällen an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 5 Abs. 4).

§ 2 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung einer Sitzung wird von der oder von dem Vorsitzenden bestimmt.

(2) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied (im Vertretungsfalle das jeweilige Ersatzmitglied) bis zu zwei Wochen vor dem Sitzungstermin bei der oder bei dem Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission schriftlich einbringen. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen; enthält der Ergänzungsantrag Unterlagen, so sind diese den Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission zuzuleiten.

(3) Jedes Mitglied der Gleichbehandlungskommission kann am Beginn der Sitzung (nach Feststellung der Beschlußfähigkeit) eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Über einen derartigen Antrag hat die oder der Vorsitzende eine Abstimmung (§ 6) durchzuführen; dies gilt auch für Ergänzungsanträge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die während der Sitzung gestellt werden.

§ 3 Öffentlichkeit

Die Sitzungen der Gleichbehandlungskommission sind nicht öffentlich.

§ 4 Beschlußfähigkeit

(1) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

(2) Ist nach einer ordnungsgemäß erfolgten Einladung weniger als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) erschienen, so hat die oder der Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen.

§ 5 Ablauf der Sitzungen – Verhandlungsführung

(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, stellt die gefaßten Beschlüsse fest und erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.

(2) Die oder der Vorsitzende hat auf eine rasche und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Sie oder er hat insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern.

(3) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung vor Erschöpfung der Tagesordnung kann nur mit Zustimmung jener Mitglieder, deren ordnungsgemäß in die Tagesordnung aufgenommene Anträge wegen eines frühzeitigen Abbruches der Sitzung nicht mehr behandelt werden würden, beschlossen werden. Wenn der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung sogleich bestimmt werden kann, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.

(4) Gleichbehandlungsbeauftragte sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 6 Beschlußfassung

(1) Die oder der Vorsitzende führt über alle Anträge die Abstimmung durch. Gleichbehandlungsbeauftragte, beigezogene Sachverständige sowie Personen, die dem Personenkreis des § 12 angehören, haben kein Stimmrecht. Geheime Abstimmungen sind unzulässig.

(2) Die Gleichbehandlungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die Vorsitzende oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.

(3) Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.

§ 7 Niederschriften

(1) Über den Verlauf des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission (§ 23 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) ist eine Niederschrift (Verhandlungsschrift) gemäß § 14 AVG abzufassen.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,

2. die Namen anwesender Mitglieder, allfällig anwesender Gleichbehandlungsbeauftragter und sonstiger anwesender Personen,

3. die Tagesordnung,

4. den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,

5. den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,

6. die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,

7. die Anträge in wörtlicher Fassung,

8. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,

9. das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,

10. das zu erstattende Gutachten in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinung von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind.

(3) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Gleichbehandlungskommission und ist von allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern, die an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, zu unterfertigen.

(4) Eine Niederschrift über eine Sitzung der Gleichbehandlungskommission, in der über den Inhalt eines Gutachtens nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz Beschluß gefaßt wurde, ist vor dem Ende der betreffenden Sitzung zu unterfertigen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den Mitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt bei der oder bei dem Vorsitzenden innerhalb der erwähnten Frist ein solcher Antrag ein, so ist zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der Gleichbehandlungskommission einzuberufen.

(5) Sonstige Niederschriften sind am Beginn der nächsten Sitzung der Gleichbehandlungskommission von der oder von dem Vorsitzenden oder von einer von dieser oder von diesem dazu bestimmten Person (§ 12) zu verlesen.

(6) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich nach den Bestimmungen des § 6 abzustimmen.

§ 8 Protokolle

(1) Über die internen Beratungen der Gleichbehandlungskommission bzw. den Sitzungsverlauf kann auch ein Protokoll verfaßt werden. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.

(2) Das Protokoll ist von der oder von dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen und allen Mitgliedern zu übermitteln. Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat dem Personenkreis des § 12 anzugehören.

(3) Einwendungen gegen das Protokoll können nur bis zu Beginn der nächsten Sitzung der Gleichbehandlungskommission erhoben werden.

§ 9 Aufbewahrung von Niederschriften und Protokollen

Die Niederschriften und Protokolle samt Anlagen sind unter Verschluß aufzubewahren.

§ 10 Ausfertigungen

Schriftstücke, die im Namen der Gleichbehandlungskommission ausgefertigt werden, sind von der oder von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Berichterstatterin – Berichterstatter

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann aus dem Kreis der Mitglieder eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter für eine bestimmte Angelegenheit bestimmen.

§ 12 Führung der laufenden Geschäfte

(1) Mit der Abwicklung der laufenden Geschäfte, der Vorbereitung der Sitzungen und der Besorgung der Kanzleigeschäfte sind Bedienstete aus dem Personalstand des Bundeskanzleramtes zu betrauen. Diese Geschäfte sind unter der Leitung der oder des Vorsitzenden zu führen.

(2) Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere:

1. Die Aufnahme von Protokollaranträgen;

2. der zur Erfüllung der Aufgaben der Gleichbehandlungskommission notwendige Schriftverkehr sowie die sonstigen Kontakte (zB telefonische);

3. die Protokollführung in den Sitzungen;

4. die Mitwirkung bei der Erstellung von Gutachten.

(3) Über die Geschäftsführung ist in den Sitzungen schriftlich oder mündlich zu berichten.

§ 13 Befangenheit

Ein Mitglied, das in einer Angelegenheit, die der Gleichbehandlungskommission vorgetragen wird, bereits in entscheidender Funktion tätig geworden ist oder in dieser Angelegenheit in entscheidender Funktion befaßt wurde, hat dies der oder dem Vorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen und sich bei den Beratungen und bei einer allfälligen Beschlußfassung über diese Angelegenheit durch ihre bzw. seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter vertreten zu lassen.

§ 14 Geheimhaltung

(1) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die zu den Sitzungen beigezogenen sonstigen Personen (§ 12) und Gleichbehandlungsbeauftragte dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder personenbezogene Daten, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung oder Befassung im Rahmen der Geschäftsführung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion bzw. Tätigkeit nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, von der oder von dem Vorsitzenden anläßlich ihrer ersten Teilnahme an einer Sitzung zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Inhalt und Ergebnis von Beratungen der Gleichbehandlungskommission sind vertraulich zu behandeln.