Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben
Vorwort
§ 1
Die dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zustehende Vergütung für die Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten auf automationsunterstütztem Weg beträgt 11,5 Millionen Schilling jährlich.
§ 2
Die Vergütung gemäß § 1 wird vom Arbeitsmarktservice jeweils bis spätestens 31. Jänner des auf das betroffene Kalenderjahr nachfolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 1992 bis spätestens 31. Jänner 1993, an den Dachverband entrichtet.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Die Überschrift sowie die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 429/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.