§ 2 — Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Wachebeamten
Der Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind 60% der außerhalb des Dienstplanes im Exekutivdienst erbrachten Zeiten zugrunde zu legen.
Rückverweise