BundesrechtVerordnungenEinbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. April 1987
Up-to-date

In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:

1. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Zell am See, Salzburg;

2. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Badgastein, Salzburg;

3. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Marktgemeinde Mittersill, Salzburg;

4. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Wagrain, Salzburg;

5. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kirchdorf in Tirol.

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