Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Vorwort
§ 1
In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
1. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Zell am See, Salzburg;
2. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Badgastein, Salzburg;
3. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Marktgemeinde Mittersill, Salzburg;
4. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Wagrain, Salzburg;
5. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kirchdorf in Tirol.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1987 in Kraft.