BundesrechtVerordnungenBemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten

Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten

In Kraft seit 01. Dezember 1986
Up-to-date

§ 1

Folgenden Beamten an Justizanstalten gebührt für dienstliche Tätigkeiten im Kontakt mit Insassen der Justizanstalten eine Gefahrenzulage:

1. Beamten des höheren Dienstes im Abteilungsdienst (ausgenommen Ärzte und Seelsorger),

2. Sozialarbeitern, Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten (Verwendungsgruppe B), Lehrern und

3. Beamten des Krankenpflegefachdienstes im Maßnahmenvollzug sowie an den in den Justizanstalten eingerichteten Krankenabteilungen innerhalb der Vollzugsbereiche gemäß § 129 Strafvollzugsgesetz.

§ 2

Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1986 in Kraft.