BundesrechtVerordnungenLehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den ReligionsunterrichtArt. 1 § 2

Art. 1 § 2

In Kraft seit 14. Juni 2003
Up-to-date

Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.

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