Lehrpläne - technische, gewerbliche u. kunstgewerbliche Fachschulen
Für die nachstehend genannten technischen, gewerbl
Art. 1 § 2Soweit an einer Schule die erforderlichen schulaut
Art. 2Artikel II
Art. 3 § 1Art. 3 § 2
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
Art. 4Anl. 1B
a) Katholischer Religionsunterricht
Anl. 1B/5.2Anl. 1B/5.3
Anl. 1B/5.4
Anl. 1B/5.5
Anl. 1B/5.7
Art. 2
Art. 2
Vorwort
Art. 1 § 1
Für die nachstehend genannten technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen werden die in der jeweils angeführten Anlage enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
(Anm.: Z 1 bis 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2009)
(Anm.: Z 7aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2003)
(Anm.: Z 8 bis 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2009)
(Anm.: Z 13 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 170/2011)
(Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 240/2016)
(Anm.: Z 15 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2003)
(Anm.: Z 16 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 170/2011)
(Anm.: Z 17 bis 19 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2009)
(Anm.: Z 20 und 21 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2003)
22. Fachschule für Textiltechnik – Ausbildungszweig: Wirkerei und Strickerei (Anlagen 1B und 1B.5.2)
23. Fachschule für Textiltechnik – Ausbildungszweig:
Bekleidungstechnik (Anlagen 1B und 1B.5.3)
24. Fachschule für Textiltechnik – Ausbildungszweig:
Maschinstickerei (Anlagen 1B und 1B.5.4)
25. Fachschule für Textilchemie (Anlagen 1B und 1B.5.5)
(Anm.: Z 26 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2015)
27. Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte (Anlage 1B.5.7)
(Anm.: Z 28 bis 33 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009)
(Anm.: Z 34 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2003)
(Anm.: Z 35 und 36 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009)
(Anm.: Z 37 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2003)
(Anm.: Z 38 bis 40 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009)
(Anm.: Z 41 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2003)
(Anm.: Z 42 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 285/2009)
(Anm.: Z 43 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2003)
(Anm.: Z 44 und 45 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2015)
(Anm.: Z 46 bis 55 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2003)
(Anm.: Z 56 bis 62 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/1999)
Art. 1 § 2
Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.
Art. 2 Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 224/1965 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 244/1965), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, wurden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppe eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
Artikel III
Art. 3 § 1
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht für die 1. Klasse mit 1. September 1986, die 2. Klasse mit 1. September 1987, die 3. Klasse mit 1. September 1988 und die 4. Klasse mit 1. September 1989 in Kraft.
(2) Artikel I § 1, Artikel II sowie die Anlagen 1A.6.7, 1C.2.6, 1D, 3A.3.3, 3A.4.1, 3A.4.2 und 3A.5.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 702/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
1. Artikel I § 1, Artikel II sowie hinsichtlich der 1. Klasse und des 1. Semesters mit 1. September 1993,
2. hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1993/94,
3. hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 1994,
4. hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1995 und
5. hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 1996.
Zugleich tritt Artikel I § 2 außer Kraft.
(3) § 1 und die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 664/1995 treten wie folgt in Kraft:
1. Artikel I § 1 und die nicht in Z 2 genannten Anlagen treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1995 in Kraft.
2. Die Anlagen 1A.4.2, 1A.4.3, 1B.5.6, 1B.5.7, 1E, 2E, 3A.2.1, 3A.3.5, 4A, 4A.1.1, 4A.1.2, 4A.1.3, 2B.5.1, 2B.5.2, 2B.5.3 und 2B.5.4 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) beginnend mit 1. September 1995 klassen- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.
(4) Artikel I § 2 und die Anlagen 1A, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.3, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.2.1, 1B.5.1, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.7, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.1, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.5, 1C.2.6, 2C.1.1, B/1, B/2, B/3, B/4, B/5, B/6, B/7, B/8, B/9, B/10, B/11, B/12, B/13, B/14, B/15, B/16, B/17, B/18, B/19, B/23, B/24, B/25 und C/4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 281/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft. Schulautonome Lehrplanbestimmungen und Verordnungen der Schulbehörden erster Instanz dürfen bereits vor dem 1. September 1996 erlassen werden, sind jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft zu setzen.
(5) Artikel I § 1 sowie die Anlagen 1B.5.6, 1B.5.7, 1D, 1E, 4A, 4A.1.1, 4A.1.2, 4A.1.3, 2B.5.1, 2B.5.2, 2B.5.3 und 2B.5.4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 374/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
1. Artikel I § 1 sowie die Anlagen 1B.5.6, 1B.5.7, 1D und 1E treten mit 1. September 1999 in Kraft,
2. die Anlagen 4A, 4A.1.1, 4A.1.2, 4A.1.3, 2B.5.1, 2B.5.2, 2B.5.3 und 2B.5.4 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
(6) Artikel I § 1 und § 2 sowie die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.2.3, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.3, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.2.1, 1B.5.1, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6, 1B.5.7, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.7, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.1, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.5, 1C.2.6, 2C.1.1, 1D, 1E, 2E, 3A, 3A.2.1, 3A.3.1, 3A.3.2, 3A.3.3, 3A.3.5, 3A.4.1, 3A.4.2, 3A.5.1 und 3C.1.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. Artikel I § 1 tritt mit 1. September 2003 in Kraft;
2. Artikel I § 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
3. die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6, 1B.5.7, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.6, 1D und 1E treten mit 1. September 2003 in Kraft;
4. die Anlagen 1A.2.3, 1A.6.3, 1B.2.1, 1B.5.1, 1C.1.7, 1C.2.1, 1C.2.5, 2C.1.1, 2E, 3A, 3A.2.1, 3A.3.1, 3A.3.2, 3A.3.3, 3A.3.5, 3A.4.1, 3A.4.2, 3A.5.1 und 3C.1.1 treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.
(7) Die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6, 1B.5.7, 1C, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4 und 1C.2.6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2006 treten wie folgt in Kraft:
1. die Anlagen 1D (Lehrplan der Hotelfachschule) und 1E (Lehrplan der Tourismusfachschule) treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2006 sowie hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2007 in Kraft;
2. die Änderungen in den Anlagen 1D und 1E in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 323/2009 treten wie folgt in Kraft:
1. § 1 Z 26 sowie Anlage 1B.5.6 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2009, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2010 und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2011 in Kraft;
2. Anlage 1D tritt mit 1. September 2009 in Kraft.
Art. 3 § 2
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965, 176/1969, 416/1979, 517/1982 und 88/1984 enthaltenen Lehrpläne der Fachschulen für Elektrotechnik (Anlage A 36) und der Fachschule für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik (Anlage A 37) außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 2 genannten Bestimmungen treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965, BGBl. Nr. 176/1969; BGBl. Nr. 416/1979, BGBl. Nr. 517/1982, BGBl. Nr. 88/1984, BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989 und BGBl. Nr. 762/1990, enthaltene Lehrpläne wie folgt außer Kraft:
1. Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter (Anlage A3),
2. Hotelfachschule (Anlage A31),
3. Gastgewerbefachschule (Anlage A32) und
4. Fachschule für Flugtechnik (Anlage A46).
(3) Mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 3 genannten Bestimmungen treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965, BGBl. Nr. 176/1969, BGBl. Nr. 416/1979, BGBl. Nr. 517/1982, BGBl. Nr. 88/1984, BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989, BGBl. Nr. 762/1990 und BGBl. Nr. 702/1993 enthaltene Lehrpläne wie folgt außer Kraft:
1. Fachschule für Metallbearbeitung (Fachrichtungen:
Metallbearbeitung und Werkzeugbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, Motoren und Landmaschinenbau) (Anlage A/1),
2. Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik (Anlage A/25),
3. Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik – Fachrichtung Herrenbekleidung (Anlage A/26),
4. Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Gehörlose (Anlage E/3),
5. Bauhandwerkerschule für Maurer (Anlage C/1),
6. Bauhandwerkerschule für Zimmerer (Anlage C/2) und
7. Bauhandwerkerschule für Steinmetzen (Anlage C/3).
(4) § 1 Z 1, 2, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 17, 18 und 19 treten jeweils mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(5) § 1 Z 3 und 4 treten jeweils mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.
(6) Folgende in den Anlagen enthaltene Lehrpläne treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit 31. August 2007 und hinsichtlich der 2.Klasse mit Ablauf des 31. August 2008 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise auslaufend außer Kraft:
1. Fachschule für Bautechnik – Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer (Anlage 1A.1.1),
2. Fachschule für Tischlerei (Anlage 1A.1.2),
3. Fachschule für Elektrotechnik (Anlage 1A.3.1),
4. Fachschule für Elektronik (Anlage 1A.3.2),
5. Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig Fertigungstechnik (Anlage 1A.4.3),
6. Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig allgemeiner Maschinenbau (Anlage 1A.4.1),
7. Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig Kraftfahrzeugbau (Anlage 1A.4.2),
8. Fachschule für Flugtechnik (Anlage 1A.6.7),
9. Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig technische Chemie (Anlage 1A.2.1),
10. Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig Biochemie und Biotechnologie (Anlage 1A.2.2),
11. Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik – Ausbildungszweig Druckformentechnik (Anlage 1A.6.5) sowie
12. Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik – Ausbildungszweig Drucktechnik (Anlage 1A.6.6).
(7) Die in den Anlagen 1A.1.3 und 1A.1.4 enthaltenen Lehrpläne der Fachschule für Zimmerer und der Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2008 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise auslaufend außer Kraft.
(8) § 1 Z 28 bis 33, 35, 36, 38, 39, 40 und 42 sowie die in den Anlagen 1C, 1C.1.1 bis 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2 bis 1C.2.4 sowie 1C.2.6 enthaltenen Lehrpläne treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2009 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft:
(9) § 1 Z 13 und 16 sowie die Anlagen 1A.6.1 und 1A.6.4 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit Ablauf des 31. August 2011 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.
(10) § 1 Z 26, 44 und 45 sowie die Anlagen 1.B.5.6, 1D und 1E treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.
(11) § 1 Z 14 sowie die Anlagen 1A und 1A.6.2 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.
ARTIKEL IV
Bekanntmachung
Art. 4
Die in den Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekanntgemacht.
Anlage 1B
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN DREIJÄHRIGEN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN FACHSCHULEN
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Siehe Anlage 1A.
Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Siehe Anlage 1A.
II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Siehe Anlage 1A.
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN DEN TECHNISCHEN, GEWERBLICHEN UND KUNSTGEWERBLICHEN FACHSCHULEN
Anl. 1B a) Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004 und BGBl. II Nr. 284/2014
Anl. 1B b) Evangelischer Religionsunterricht
Siehe Anlage 1A.
Anl. 1B c) Altkatholischer Religionsunterricht
Siehe Anlage 1A.
Anl. 1B d) Islamischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER GEMEINSAMEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
Anl. 1B Deutsch
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Verkehrssprache mündlich und schriftlich beherrschen, insbesondere soll er Zustände und Vorgänge zweckorientiert, auch unter Verwendung graphischer Hilfsmittel beschreiben und zweckorientiert exzerpieren können. Der Schüler soll die Hochsprache in Wort und Schrift verstehen.
Der Schüler soll aus dem Medienangebot zweckorientiert auswählen können.
Der Schüler soll Schriftstücke der Berufspraxis abfassen können; dabei soll er seine Arbeit ökonomisch planen und Informationen zielorientiert beschaffen können.
Der Schüler soll literarische Werke gern aufnehmen und sich mit ihnen so auseinandersetzen können, daß er Zusammenhänge mit seinem eigenen Lebensbereich erfaßt. Er soll zur sprachlichen und kulturellen Weiterbildung bereit sein, aus kulturellen Angeboten auswählen und am kulturellen Leben teilnehmen.
Der Schüler soll Probleme des menschlichen Lebens erkennen, analysieren und zu ihnen Stellung nehmen können. Dabei soll er seine eigene Meinung begründet vertreten können und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten.
Der Schüler soll zur Gruppenarbeit fähig und bereit sein.
Lehrstoff:
1. Klasse (3 Wochenstunden):
Sprachnormen:
Aussprache. Rechtschreibung, Wort- und Satzlehre, Zeichensetzung (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten beim Sprechen und Schreiben).
Sprachgestaltung:
Wiedergabe gelesener, gehörter und erlebter einfacher Sachverhalte und Abläufe in freier Rede (vorbereitet und unvorbereitet) und in schriftlichen Formen. Zielbezogene Kurzfassung. Stellenbewerbung; Lebenslauf. Gesuch. Brief; Telegramm. Rundgespräch. Sachliche und emotionale Darstellungsform. Strukturierung einfacher Sachverhalte: Ober- und Unterbegriffe. Definition.
Auseinandersetzung mit Texten:
Literarische Werke mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwartsliteratur und österreichischer Autoren; Trivialliteratur; Sach- und Gebrauchstexte (auch der Massenmedien). Vergleich desselben Sachverhalts in verschiedenen Darstellungsformen (auch in nichtliterarischen künstlerischen Formen und in den Massenmedien). Arten der Massenmedien.
Arbeitstechniken:
Benützung von Nachschlagwerken. Stoffsammlung und Exzerpieren des Wesentlichen in bezug auf ein gegebenes Kriterium. Lerntechnik.
2. Klasse (2 Wochenstunden):
Sprachnormen:
Direkte und indirekte Rede, Verneinung, Ellipse. Sprachschichten.
Sprachgestaltung:
Strukturierung von Sachzusammenhängen in freier Rede und in schriftlichen Formen. Zulässige und unzulässige Verallgemeinerung. Ursache, Wirkung, Bedingung. Protokoll. Gesprächsführung. Schriftverkehr (persönliche Schreiben an Firmen und Behörden).
Auseinandersetzung mit Texten:
Texte aus Fachzeitschriften. Literarische Werke des deutschsprachigen Schrifttums des 19. und 20. Jahrhunderts.
Arbeitstechniken:
Informationsbeschaffung, Informationsauswertung. Benützung von Bibliotheken.
3. Klasse (2 Wochenstunden):
Sprachnormen:
Fachsprache der Berufspraxis.
Sprachgestaltung:
Analysen von Alltags- und Berufsproblemen in freier Rede und in schriftlichen Formen. Arbeitsanleitung (mündlich und schriftlich). Facharbeit. Schriftverkehr.
Auseinandersetzung mit Texten:
Einfache Analyse (Thema, Motiv, Stoff, Umraum, Handlung) von zeitgenössischen literarischen Werken. Fachtexte.
Arbeitstechniken:
Arbeitsplanung. Grundsätze der Gruppenarbeit. Medienauswahl durch den Konsumenten.
Didaktische Grundsätze:
Die Bereitschaft zur Vervollkommnung in der Verkehrssprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß Umgangssprache, Mundart und Jargon in bestimmten Sprechsituationen durchaus ihren Platz haben, darüber hinaus jedoch für die Bewältigung beruflicher Aufgaben zusätzlich die Beherrschung der Verkehrssprache notwendig ist.
Um die Beherrschung der Verkehrssprache zu erreichen, bedarf es
– ständiger Verwendung der Verkehrssprache im Deutschunterricht (ausgenommen bei der Behandlung der anderen Sprachebenen);
– Übungen zu Schwachstellen (zB deutliches Sprechen, Aussprache bestimmter Laute);
– „Übersetzungsübungen“ aus anderen Sprachebenen in die Verkehrssprache.
Die Bereitschaft zum Verständnis der Hochsprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß komplexe Denk- und Gefühlsmitteilungen eine differenzierte Sprachleistung erfordern und umgekehrt Denkleistungen in einem direkten Zusammenhang mit der sprachlichen Kompetenz stehen.
Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung und Stilistik sind im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe nur Mittel zur Erreichung der Sprachkompetenz, die durch das Setzen handlungs- und berufsbezogener Schwerpunkte sowie durch die Einbindung in einen kommunikativen Zusammenhang unterstützt werden. Dementsprechend kann auf die Behandlung von Erscheinungen, die weder für den Alltag noch für die berufliche Kommunikation von Bedeutung sind, verzichtet werden.
Kriterien für die Auswahl nichtliterarischer Texte für Sprachübungen ergeben sich aus der angestrebten Sprachkompetenz (inhaltliche Verständlichkeit, Schülerinteresse, Aktualität, Anwendbarkeit im Alltag oder im Beruf).
Das Ziel der Medienerziehung erfordert einfache analytische Übungen, für die sich Gruppenarbeit besonders eignet. Der Unterricht in Medienkunde kann durch eigene Produktionen und durch Besichtigungen einschlägiger Institutionen unterstützt werden.
Der Vergleich ausgewählter literarischer Texte mit dem täglichen Sprachgebrauch und der Trivialliteratur dient der kulturellen Aufnahmebereitschaft und fördert die Kommunikationsfähigkeit. Die Analyse von Texten wird durch Gruppenarbeit sowie durch Gegenwarts- und Altersbezogenheit der Thematik erleichtert. Die Selbständigkeit des Schülers wird erhöht, wenn der Lehrer nicht alle Informationen vorgibt, sondern den Schüler zur Informationsbeschaffung und -auswertung anleitet.
Auf Grund des vorgegebenen Stundenausmaßes kommt der Aufnahme literarischer Inhalte durch audiovisuelle Medien eine besondere Rolle zu. Das Verständnis für literarische Inhalte wird durch eigene kulturelle Aktivitäten erhöht (Theaterbesuche, Gestaltung von Problemen in Rollenspiel).
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Fertigkeiten können nur durch Üben erreicht werden; daher benötigt der Schüler zahlreiche Sprech- und Schreibanlässe im Unterricht. Kriterien für die Auswahl sind die Vielseitigkeit in Form und Inhalt und der Beitrag zur sozialen Handlungskompetenz auf allen Gebieten der Lebenswirklichkeit, insbesondere im Beruf. Probleme und Fragen des Schülers können in diesem Rahmen durchaus zum Gegenstand des Unterrichts gemacht werden. Dabei kommt auch schriftlichen Formen der persönlichen Vorbereitung oder der Zusammenfassung von Themenkreisen eine wesentliche Rolle zu. Der Projektunterricht ermöglicht eine praxisbezogene Verbindung von mündlicher und schriftlicher Kommunikation.
Bei der Diskussion gesellschaftlicher Probleme ist das Rollenspiel von großem Nutzen. Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
Die Weiterbildung wird durch Vorträge auch schulfremder Personen, auch zu Sachfragen, gefördert. Für das Wissen um Weiterbildungsmöglichkeiten sind Besuche einschlägiger Einrichtungen und Nachschlageübungen in Fachbüchern wichtig.
In der 1. und 2. Klasse je drei einstündige, in der 3. Klasse zwei einstündige Schularbeiten.
LEBENDE FREMDSPRACHE
Anl. 1B (Englisch)
Siehe Anlage 1A; hinsichtlich des Lehrstoffes jedoch nur 1. und 2. Klasse.
GESCHICHTE
Siehe Anlage 1A.
GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
Siehe Anlage 1A.
WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG
2. und 3. Klasse wie 3. und 4. Klasse
Siehe Anlage 1A.
BEWEGUNG UND SPORT
1. bis 3. Klasse je 2 Wochenstunden.
Im Übrigen wie Anlage 1A.
ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG
Siehe Anlage 1A.
PFLICHTPRAKTIKUM
Siehe Anlage 1A.
B. FREIGEGENSTÄNDE
Anl. 1B STENOTYPIE
Siehe Anlage 1A.
LEBENDE FREMDSPRACHE
Anl. 1B (Englisch)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll branchenübliche englische Texte, insbesondere Bedienungs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen, unter Verwendung von zweisprachigen Wörterbüchern lesen und sinngemäß ins Deutsche übertragen können. Er soll komplexere Sachverhalte des Alltags und der Berufswelt, erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuchs, in verständlichem Englisch mündlich und schriftlich beschreiben und diskutieren können.
Lehrstoff:
3. Klasse (2 Wochenstunden):
Alltag und Aktuelles:
Kontroversielle Themen, die volks- und sprachbedingte Unterschiede illustrieren.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Wirtschafts- und Arbeitsformen in Österreich und im angelsächsischen Bereich.
Technik:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung, Schutz, Wartung, Pflege, Entstörung, Reparatur).
Didaktische Grundsätze:
Wie im Pflichtgegenstand Englisch.
BETRIEBSWIRTSCHAFT
Siehe Anlage 1A.2.1.
AKTUELLE FACHGEBIETE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll Kenntnisse und Fertigkeiten auf bestimmten, durch den Fortschritt der Technik für die Berufsausübung aktuell gewordenen Fachgebieten aufweisen.
Lehrstoff und didaktische Grundsätze:
2. und 3. Klasse (bis zu zwei Wochenstunden):
Die jeweilige konkrete Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze sind in allen Fällen vor Einführung dieses Freigegenstandes dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zur Genehmigung und zur Einstufung des Unterrichtsgegenstandes in die entsprechende Lehrverpflichtungsgruppe vorzulegen.
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Anl. 1B BEWEGUNG UND SPORT
Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.
D. FÖRDERUNTERRICHT
Siehe Anlage 1A.
Anlage 1B.5.2
LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR TEXTILTECHNIK, Ausbildungszweig Wirkerei und Strickerei
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anl. 1B/5.2
Pflichtgegenstände *) | Wochenstunden | Summe | Lehrver-pflich-tungs-gruppe | |||||
Klasse | ||||||||
1. | 2. | 3. | ||||||
1 | Religion | 2 | 2 | 2 | 6 | (III) | ||
2 | Deutsch . | 3 | 2 | 2 | (I) | |||
3 | Lebende Fremdsprache (Englisch) | 2 | 2 | – | (I) | |||
4 | Geschichte | – | 2 | – | (III) | |||
5 | Geographie und Wirtschaftskunde | 2 | – | – | (III) | |||
6 | Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung | – | 2 | 2 | III | |||
7 | Bewegung und Sport | 2 | 2 | 2 | (IVa) | |||
8 | Mathematik und angewandte Mathematik | 2 | 2 | – | (I) | |||
9 | Chemie, angewandte Chemie und Umwelttechnik | 2 | – | – | II | |||
10 | Textverarbeitung | 2 | – | – | IVb | |||
11 | Maschinenkunde und Elektrotechnik | 2 | 2 | 2 | I | |||
12 | Textile Faserstoffe | 2 | 2 | – | II | |||
13 | Bindungslehre, Dekomposition und textile Warenkunde | 3 | 3 | 4 | II | |||
14 | Entwurf- und Fachzeichnen | 2 | – | – | III | |||
15 | Technologie der Wirkerei und Strickerei | 3 | 3 | 4 | I | |||
16 | Technologie der Veredlung | – | – | 2 | I | |||
17 | Werkstättenlaboratorium | – | – | 4 | III | |||
18 | Werkstätte | 10 | 15 | 15 | (Va) | |||
Gesamtwochenstundenzahl | 36-39 | 36-39 | 36-39 | 111*) | ||||
19 | Pflichtpraktikum | mindestens vier Wochen vor Eintritt in die 4. Klasse. | ||||||
Freigegenstände *) | Wochenstunden | Summe | Lehrver-pflich-tungs-gruppe | |||||
Klasse | ||||||||
1. | 2. | 3. | ||||||
Stenotypie | 2 | 2 | – | 4 | (V) | |||
Lebende Fremdsprache (Englisch) | – | – | 2 | 2 | (I) | |||
Betriebswirtschaft | – | – | 2 | 2 | II | |||
Physik und angewandte Physik | 2 | – | – | 2 | (II) | |||
Mathematik und angewandte Mathematik | ||||||||
Aktuelle Fachgebiete *1) (...) (bis zu) | – | 2 | 2 | 4 | I bis IV | |||
UnverbindlicheÜbungen*) | ||||||||
Bewegung und Sport .... (bis zu) | 2 | 2 | 2 | (IVa) | ||||
Förderunterricht*) | ||||||||
Deutsch | *2) | (I) | ||||||
Lebende Fremdsprache (Englisch) | *2) | (I) | ||||||
Mathematik und angewandte Mathematik | *2) | (I) | ||||||
_________________
*1) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.
*2) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).
*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1B Abschnitt Ia.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.
III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.
IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.
V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
2. DEUTSCH
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.
3. LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.
4. GESCHICHTE
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.
5. GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.
6. WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.
7. BEWEGUNG UND SPORT
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.
8. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.5.1
9. CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.5.1
10. TEXTVERARBEITUNG
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.5.1
11. MASCHINENKUNDE UND ELEKTROTECHNIK
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.5.1
12. TEXTILE FASERSTOFFE
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.5.1
13. BINDUNGSLEHRE, DEKOMPOSITION UND TEXTILE WARENKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.2
Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Bindungs- und Mustermöglichkeiten kennen, benennen und graphisch darstellen können. Er soll vorgelegte Warenproben des Fachgebietes benennen und deren fertigungstechnische Daten angeben können.
Der Schüler soll die gebräuchlichen Möglichkeiten des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung bei der Entwicklung und Umsetzung von Mustern sowie bei der Kalkulation kennen.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.2
1. Klasse (3 Wochenstunden):
Textile Flächengebilde:
Einteilung, Eigenschaften.
Darstellung von Maschenwaren:
Maschenbild, Patrone und Darstellungssymbole.
Bindungen:
Einfaden- und Kettfadentechnik. Grundbindungen (Rechts/Links-, Rechts/Rechts- und Links/Links-Einfadentechnik).
Dekomposition:
Herstellungsdaten und Bindung der Einfadentechnik.
2. Klasse (3 Wochenstunden):
Warenkunde:
Produkt- und Handelsbezeichnungen für Einfadenwaren.
Bindungen:
Mustermöglichkeiten in Rechts/Links, Rechts/Rechts und Links/Links. Abgeleitete Bindungen (Einfaden- und Kettfadentechnik).
Dekomposition:
Maschenwaren in Einfadentechnik; einfache Kettengewirke, fachtechnische Berechnungen.
3. Klasse (4 Wochenstunden):
Warenkunde:
Produkt- und Handelsbezeichnungen von Kettfadenwaren. Technische Fasern.
Bindungen:
Spezielle Musterungstechniken (Rechts/Links, Rechts/Rechts und Links/Links).
Technische und funktionelle Gewirke und Gestricke.
Dekomposition:
Herstellungsdaten und Bindungen der Kettfadentechnik. Ausarbeiten von Mustervorschriften.
Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung:
Musterentwicklung, Kalkulation.
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.2
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die wirtschaftliche und modische Bedeutung in der textilen Produktion. Das Anlegen einer Mustersammlung mit ausgearbeiteten Dekompositionsdaten verbessert die Anschaulichkeit des Unterrichtes.
Zur Herstellung von Querverbindungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Entwurf- und Fachzeichnen“ wichtig.
14. ENTWURF- UND FACHZEICHNEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.2
Der Schüler soll Entwürfe und Fachezeichnungen für die Herstellung der Produkte des Fachgebietes anfertigen können.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.2
1. Klasse (2 Wochenstunden):
Entwurfzeichnung:
Rapporte, Symmetrie, Spiegelungen.
Fachzeichnung:
Patrone, Schnitte für Ober- und Unterbekleidung (Pullover, Weste, Wäsche).
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.2
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die wirtschaftliche und modische Bedeutung in der textilen Produktion.
Zur Herstellung von Querverbindungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Bindungslehre, Dekomposition und Warenkunde“ wichtig.
15. TECHNOLOGIE DER WIRKEREI UND STRICKEREI
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.2
Der Schüler soll über Kenntnisse der Arbeitsvorgänge, Maschinen, Geräte und Hilfsmittel zur Herstellung von Maschenwaren und deren Konfektion verfügen.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.2
1. Klasse (3 Wochenstunden):
Textile Flächen anderer Fachrichtungen:
Arbeitsvorgänge.
Strickerei:
Vorbereitungsmaschinen, einfache Flachstrickmaschinen, Konfektionsmaschinen (Zuschneidemaschinen, Doppelsteppstichnähmaschinen).
2. Klasse (3 Wochenstunden):
Strickerei:
Flachstrickautomaten (Jacquard, Umhänge-, Zunahme- und Mindereinrichtung), Rundstrickmaschinen (Rechts/Links).
Wirkerei:
Rundwirkmaschine.
Konfektion:
Kettenstichnähmaschinen.
3. Klasse (4 Wochenstunden):
Strickerei:
Flachstrickautomaten (spezielle Musterungstechniken), Rundstrickmaschinen (Rechts/Rechts, Links/Links).
Wirkerei:
Flachkulierwirkmaschine. Kettenwirkmaschinen (Schärmaschinen, Kettenwirkautomaten, Raschelmaschinen).
Konfektion:
Nähautomaten, Bügelmaschinen.
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.2
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes, weshalb besonders auf den Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. Insbesondere kommt dem Einsatz der Maschinen in anwendungstechnischer Sicht größeres Gewicht zu als der technologischen Detailfunktion.
16 TECHNOLOGIE DER VEREDLUNG
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.5.1
17. WERKSTÄTTENLABORATORIUM
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.5.1
18. WERKSTÄTTE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.2
Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Roh- und Hilfsstoffe kennen.
Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse nach Fachzeichnungen herstellen sowie facheinschlägige Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können. Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.2
1. Klasse (10 Wochenstunden):
Grundausbildung:
Werkstättenbetrieb; Werkstättenordnung; Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung. Warten und Pflegen der Maschinen. Durchführen einfacher Montagearbeiten und Reparaturen.
Vorwerk:
Spulen und Fachen von glatten Garnen und Zwirnen; Trennen von Maschenwaren. Vorschriften für reguläre und halbreguläre Strickteile.
Strickerei:
Herstellen regulärer und halbregulärer Artikel auf Handflachstrickmaschinen und Flachstrickautomaten.
Konfektion:
Handnähen, Nähen auf Doppelsteppstich- und Kettenstichmaschinen. Ausfertigen.
2. Klasse (15 Wochenstunden):
Vorwerk:
Spulen und Fachen von Fein- und Effektgarnen.
Strickerei:
Flachstrickautomaten (Herstellen von Informationsträgern für die Steuerung, Einstellen und Bedienen). Rundstrickmaschinen (Einstellen und Bedienen). Warenkontrolle. Warten und Pflegen der Maschinen, einfache Montagearbeiten. Herstellen einfacher Ersatzteile.
Wirkerei:
Rundwirkmaschinen (Einstellen und Bedienen). Warenkontrolle. Warten und Pflegen der Maschinen, einfache Montagearbeiten. Herstellung einfacher Ersatzteile.
Konfektion:
Nähen auf Spezialnähmaschinen; Anfertigen von Schnitten für Unterbekleidung. Ausfertigen. Warten und Pflegen der Maschinen, einfache Montagearbeiten, Herstellung einfacher Ersatzteile.
Arbeitsvorbereitung:
Material- und Bedarfsplanung.
3. Klasse (16 Wochenstunden):
Vorwerk:
Schären von Wirkketten.
Strickerei:
Flachstrickautomaten, Rundstrickmaschinen (Entwickeln und Herstellen von farb- und bindungsgemusterten Stoffen). Montagearbeiten, Herstellen von Ersatzteilen, Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten.
Wirkerei:
Flachkulierwirkmaschine (Einstellen und Bedienen). Kettenwirkautomaten und Raschelmaschinen (Einstellen und Bedienen). Montagearbeiten, Herstellen von Ersatzteilen, Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten.
Konfektion:
Nähen auf Nähautomaten. Anfertigen von Schnitten für Oberbekleidung. Ausfertigen. Montagearbeiten, Herstellen von Ersatzteilen, Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten.
Arbeitsvorbereitung:
Ein- und Ausgangskontrolle, Lagerhaltung, Inventur, Kostenrechnung.
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.2
Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, den Funktionen, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit. Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisung für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.
Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug wird durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht. Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.
19. PFLICHTPRAKTIKUM
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.
B. FREIGEGENSTÄNDE
STENOTYPIE
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.
LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.
BETRIEBSWIRTSCHAFT
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.
PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.5.1
MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.5.1
AKTUELLE FACHGEBIETE
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
BEWEGUNG UND SPORT
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.
D. FÖRDERUNTERRICHT
DEUTSCH
LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Anl. 1B/5.2
Siehe Anlage 1B.
Anlage 1B.5.3
LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR TEXTILTECHNIK,
Ausbildungszweig Bekleidungstechnik
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anl. 1B/5.3
Pflichtgegenstände *) | Wochenstunden | Summe | Lehrver-pflich-tungs-gruppe | |||||
Klasse | ||||||||
1. | 2. | 3. | ||||||
1 | Religion | 2 | 2 | 2 | 6 | (III) | ||
2 | Deutsch . | 3 | 2 | 2 | (I) | |||
3 | Lebende Fremdsprache (Englisch) | 2 | 2 | – | (I) | |||
4 | Geschichte | – | 2 | – | (III) | |||
5 | Geographie und Wirtschaftskunde | 2 | – | – | (III) | |||
6 | Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung | – | 2 | 2 | III | |||
7 | Bewegung und Sport | 2 | 2 | 2 | (IVa) | |||
8 | Mathematik und angewandte Mathematik | 2 | 2 | – | (I) | |||
9 | Chemie, angewandte Chemie und Umwelttechnik | 2 | 1 | – | II | |||
10 | Textverarbeitung | 2 | – | – | IVb | |||
11 | Maschinenkunde und Elektrotechnik | 2 | 2 | 2 | ||||
12 | Textile Faserstoffe | 2 | 2 | – | II | |||
13 | Schnittkonstruktion und Modellarbeitruktion | 2 | 2 | 4 | IVb | |||
14 | Entwurf *1) | 2 | 2 | 2 | III | |||
15 | Technologie der Bekleidung | 2 | 2 | 2 | I | |||
16 | Mechanische Textiltechnologie | – | – | 2 | II | |||
17 | Mitarbeiterführung und Mitarbeiterausbildung | – | – | 1 | III | |||
18 | Werkstättenlaboratorium | – | – | 4 | III | |||
19 | Werkstätte | 12 | 14 | 14 | (Va) | |||
Gesamtwochenstundenzahl | 36-39 | 36-39 | 36-39 | 111*) | ||||
20 | Pflichtpraktikum | mindestens vier Wochen vor Eintritt in die letzte Klasse. | ||||||
Freigegenstände *) | Wochenstunden | Summe | Lehrver-pflich-tungs-gruppe | |||||
Klasse | ||||||||
1. | 2. | 3. | ||||||
Stenotypie | 2 | 2 | – | 4 | (V) | |||
Lebende Fremdsprache (Englisch) | – | – | 2 | 2 | (I) | |||
Betriebswirtschaft | – | – | 2 | 2 | II | |||
Mathematik und angewandte Mathematik | – | – | 2 | 2 | (I) | |||
Aktuelle Fachgebiete *2) (...) (bis zu) | – | 2 | 2 | 4 | I bis IV | |||
UnverbindlicheÜbungen*) | ||||||||
Bewegung und Sport .... (bis zu) | 2 | 2 | 2 | 6 | (IVa) | |||
Förderunterricht*) | ||||||||
Deutsch | *3) | |||||||
Lebende Fremdsprache (Englisch) | *3) | |||||||
Mathematik und angewandte Mathematik | *3) | |||||||
________________
*1) Einschließlich Modeentwurf.
*2) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.
*3) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).
*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1B Abschnitt Ia.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.
III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.
IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.
V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
2. DEUTSCH
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.
3. LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.
4. GESCHICHTE
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.
5. GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.
6. WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.
7. BEWEGUNG UND SPORT
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.
8. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.5.1.
9. CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.5.1.
10. TEXTVERARBEITUNG
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.5.1.
11. MASCHINENKUNDE UND ELEKTROTECHNIK
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.5.1.
12. TEXTILE FASERSTOFFE
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.5.1.
13. SCHNITTKONSTRUKTION UND MODELLARBEIT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.3
Der Schüler soll einfache Modeentwürfe im Schnitt fachgerecht umsetzen können. Er soll Schnitte gradieren können.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.3
1. Klasse (2 Wochenstunden):
Schnittkonstruktionen:
Maßnehmen, -berechnung, Proportionsmaße. Baukastensystem (Grundschnittkonstruktion für Rock, Bluse, Kleid, Hose).
2. Klasse (2 Wochenstunden):
Schnittkonstruktionen:
Modellschnittentwicklung aus Grundschnitten, Gradieren von Modellschnitten. Baukastensystem (Kragen, Ärmelformen, Dirndl).
3. Klasse (4 Wochenstunden):
Schnittkonstruktionen:
Gradieren mit EDV-Unterstützung; Einfluß des Materials auf die Schnittkonstruktion, Schnittschablonen, Schnittlagebilder. Baukastensystem (Mantel, Kostüm, festliche Kleidung, Anzug).
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.3
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes.
Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Entwurf“, „Werkstätte“ und „Werkstättenlaboratorium“ notwendig. Der Vergleich zwischen Modellschnitt und Serienschnitt schult das technische Verständnis.
14. ENTWURF
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.3
Der Schüler soll vorgegebene und eigene Modeideen in Modezeichnungen fachgerecht umsetzen können.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.3
1. Klasse (2 Wochenstunden):
Schrift:
Schriftarten, Monogramme.
Farbkomposition:
Stoffmuster, modische Farbzusammenstellungen.
Freihandzeichnen:
Blumen; Blätter. Menschlicher Körper; Proportionen; Modefigurine.
Entwurf:
Trendinformation. Modeskizzen nach Modeheften. Modeentwurf (Rock, Bluse, Kleid, Hose).
2. Klasse (2 Wochenstunden):
Farbkomposition:
Naturstudien; Druckmusterentwürfe. Wirkung von Farbkombinationen.
Freihandzeichnen:
Bewegungsstudien; Problemfiguren. Faltenwurf.
Entwurf:
Ideenskizzen, Auswertung von Modeheften, Techniken der Darstellung; Modeentwurf (Kragen, Ärmelformen, Dirndl).
3. Klasse (2 Wochenstunden):
Freihandzeichnen:
Oberbekleidung, festliche Kleidung.
Geschichte der Mode:
Vom Jugendstil zur Gegenwart (Oberbekleidung und Accessoires).
Entwurf:
Modeentwurf (Mantel, Kostüm, festliche Kleidung), Modellkollektion.
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.3
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes. Daher kommt dem schnellen Entwerfen einer Modeskizze größere Bedeutung zu als der zeitraubenden Ausführung von Details. Collagen mit modischen Stoffen und Mustern verbessern das Verständnis für den Zusammenhang zwischen Zeichnung und Modell.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorlagen für die Pflichtgegenstände „Schnittkonstruktion und Modellarbeit“ und „Werkstätte“ ist die Absprache der Lehrer dieser Pflichtgegenstände wichtig.
Die individuelle Beratung der Schüler bei der Auswahl des Stoffes und der Accessoires für ein Modell schult den modischen Geschmack.
15. TECHNOLOGIE DER BEKLEIDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.3
Der Schüler soll die in der Praxis der Bekleidungsherstellung gebräuchlichen Maschinen, Verfahren und Normen kennen.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.3
1. Klasse (2 Wochenstunden):
Nähmaschine:
Stichbildung, Nadeln, Antrieb, Transport. Spezialmaschinen.
Nahttypen:
Normung. Eigenschaften, Einsatzgebiete.
2. Klasse (2 Wochenstunden):
Zuschnitt:
Schneideeinrichtungen, Legeeinrichtungen, Schnittbilderstellung.
Büglerei:
Arbeitsverfahren. Maschinen (Bügeln, Pressen, Absaugen, Fixieren).
3. Klasse (2 Wochenstunden):
Musterkollektionserstellung:
Entwurf, Schnitt, Materialplanung, Musterfertigung, Kalkulation.
Arbeitsorganisation:
Ablauforganisation einschließlich innerbetrieblichen Formularwesens und Arbeitsunterweisung. Automatisierung, arbeitsteilige Fertigung.
Qualitätssicherung:
Materialüberwachung, Endkontrolle, Fehleranalyse.
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.3
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Kenntnissen für die Pflichtgegenstände „Werkstätte“ und „Werkstättenlaboratorium“ ist die Absprache mit den Lehrern dieser Pflichtgegenstände erforderlich. Bildtafeln, Muster und Firmenunterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.
Betriebsbesichtigungen verbessern den Praxisbezug des Unterrichtes und zeigen den aktuellen Stand der Technik.
16. MECHANISCHE TEXTILTECHNOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.3
Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Herstellungsmethoden textiler Flächengebilde kennen. Er soll gebräuchliche warenkundliche Begriffe anwenden und gebräuchliche textile Flächengebilde sowie das in der Konfektion verwendete Zubehör benennen können.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.3
3. Klasse (2 Wochenstunden):
Herstellung und Eigenschaften textiler Flächen:
Weberei, Wirkerei, Strickerei, Flechterei, Klöppelei, Sondertechniken (Nähwirkstoffe, Vliesstoffe).
Veredlung textiler Flächen:
Mechanische und chemische Verfahren (Auswirkungen für die Verarbeitung in der Konfektion).
Zubehör:
Einlagen, Knöpfe, Verschlüsse, Verzierungen.
Warenkunde:
Erkennungsmerkmale, Handelsbezeichnungen und Verwendung textiler Flächen.
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.3
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der textilen Flächen in der Praxis des Fachgebietes. Das Anlegen einer Mustersammlung und das Erarbeiten von Kennwerten fördern den Praxisbezug.
17. MITARBEITERFÜHRUNG UND MITARBEITERAUSBILDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.3
Der Schüler soll aus Rechtsvorschriften (Berufsbildern) bzw. betrieblichen Erfordernissen Ausbildungspläne für die Lehrlingsausbildung und für die innerbetriebliche Fortbildung erstellen können. Er soll fortbildungswillige Mitarbeiter beraten können.
Der Schüler soll sein fachliches Wissen und Können wirksam vermitteln können; er soll Mitarbeiter führen können. Er soll die für die Ausbildung und Führung von Mitarbeitern wesentlichen gesetzlichen Vorschriften kennen.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.3
3. Klasse (1 Wochenstunde):
Pädagogik, Psychologie und Soziologie:
Grundlagen der Lerntheorie, der Entwicklungspsychologie und der für die Lehrlings- und Mitarbeiterausbildung bedeutsamen gesellschaftlichen Faktoren; für die Mitarbeiterführung bedeutsame Grundlagen der Motivationstheorie und der Kommunikationstheorie.
Planung, Organisation und Kontrolle der betrieblichen Ausbildung:
Entwicklung und Gliederung der Lehrziele, Lehrinhalte, Methoden, Unterrichtsmittel und Überprüfungsverfahren; Organisation der Durchführung.
Rechtskunde:
Grundlegende Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Arbeitnehmerschutzgesetzes; für das Betriebsgeschehen bedeutsame Bestimmungen anderer Bereiche des Arbeitsrechtes; Ausbildungs- und Weiterbildungssysteme in Österreich (duales Berufsausbildungssystem, berufsbildende mittlere und höhere Schulen; innerbetriebliche, überbetriebliche und schulische Weiterbildung).
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.3
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind die Anforderungen der betrieblichen Praxis.
18 WERKSTÄTTENLABORATORIUM
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.3
Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Methoden bei der Planung, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Fertigung in der Konfektion einschließlich der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung durchführen und beurteilen können.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.3
3. Klasse (4 Wochenstunden):
Stoffgebiet Qualitätskontrolle:
Bestimmung der Kennwerte und Beurteilung von textilen Flächen und Zubehör. Mikroskopie, Fehlererkennung.
Stoffgebiet Planung:
Einsatz von Personal, Material und Maschinen, Erstellung von Produktionsplänen.
Stoffgebiet angewandte elektronische Datenverarbeitung:
Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung zur Unterstützung von Materialwirtschaft; Planung, Prozeß- und Produktüberwachung.
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.3
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der Verfahren in der beruflichen Praxis. Die Messungen, Untersuchungen und Auswertungen bauen auf den in den theoretisch-technischen Unterrichtsgegenständen und im Pflichtgegenstand „Werkstätte“ erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten auf.
Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.
19. WERKSTÄTTE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.3
Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Roh- und Hilfsstoffe kennen.
Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse nach Fachzeichnungen herstellen sowie facheinschlägige Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können. Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.3
1. Klasse (12 Wochenstunden):
Einzelfertigung:
Nähen und Detailarbeiten (Nähte, Säume, Biesen, Falten, Ecken, Bundverarbeitung, Reißverschlußverarbeitung). Übertragen von Schnitten auf den Stoff, Herstellen einfacher Bekleidung (Rock, Bluse, Kleid, Hose).
Serienfertigung:
Nähen mit Industriemaschinen (Haushaltswäsche, Freizeitbekleidung).
Modetechnik:
Sticharten, Verzierungen, Applikationen.
Montage und Instandhaltung:
Warten der Schnellnäher. Einstellung der Stichbildung.
Büglerei und Fixiererei:
Zwischenbügeln, Endbügeln; Kleinteilfixierung.
2. Klasse (15 Wochenstunden):
Einzelfertigung:
Nähen und Detailarbeiten (Ärmelschlitzverarbeitung, Manschetten, aufgesetzte Kragenformen, aufgesetzte Taschen). Herstellen einfacher Bekleidung (Dirndl, Bluse, Kleid mit Schwerpunkt auf besonderer Kragen- und Ärmelverarbeitung).
Serienfertigung:
Nähen mit Industriemaschinen mit Spezialeinrichtungen; arbeitsteilige Herstellung von Berufs-, Freizeit- und Sportbekleidung.
Büglerei und Fixiererei:
Zwischen- und Endbügeln; Fixieren von Flächengebilden und Teilen von Oberbekleidung.
Zuschnitt:
Schnittbilderstellung, Legen von Stoffbahnen, Schneidetechniken. Vervielfältigung von Schnittbildern; Kleinteile.
Modetechnik:
Hand- und Kunststickerei (Ziernähte, Plattstiche, Trachtenstickerei).
Montage und Instandhaltung:
Warten der Spezialmaschinen, Einstellarbeiten bei Spezialmaschinen.
Lagerhaltung:
Ausgabe und Übernahme von Material, Materialkartei.
3. Klasse (15 Wochenstunden):
Einzelfertigung:
Nähen und Detailarbeiten (Eingrifftaschen, Revers- und Schalkragenverarbeitung, Kantenverarbeitung, gefütterte Teile). Herstellen anspruchsvoller Bekleidung (Mantel, Kostüm, festliche Kleidung, Anzug).
Serienfertigung:
Arbeiten nach Zeitangabe auf Industrienähmaschinen (Oberbekleidung).
Zuschnitt:
EDV-unterstützte Schnittbilderstellung; Zuschneiden von größeren Aufträgen, komplizierte Teile (asymmetrische Modelle, Karozuschnitt).
Lagerhaltung:
Bestimmung und Zuteilung von Zubehör; Bedarfsplanung, Bestellung, Eingangskontrolle. Inventur.
Büglerei und Fixiererei:
Fixieren und Bügeln von anspruchsvoller Bekleidung. Endadjustierung.
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.3
Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, den Funktionen, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit. Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisung für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.
20. PFLICHTPRAKTIKUM
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.
B. FREIGEGENSTÄNDE
STENOTYPIE
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.
LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.
BETRIEBSWIRTSCHAFT
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.
MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.5.1.
AKTUELLE FACHGEBIETE
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
BEWEGUNG UND SPORT
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.
D. FÖRDERUNTERRICHT
DEUTSCH
LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Anl. 1B/5.3
Siehe Anlage 1B.
Anlage 1B.5.4
LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR TEXTILTECHNIK,
Ausbildungszweig Maschinstrickerei
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anl. 1B/5.4
Pflichtgegenstände *) | Wochenstunden | Summe | Lehrver-pflich-tungs-gruppe | |||||
Klasse | ||||||||
1. | 2. | 3. | ||||||
1 | Religion | 2 | 2 | 2 | 6 | (III) | ||
2 | Deutsch . | 3 | 2 | 2 | (I) | |||
3 | Lebende Fremdsprache (Englisch) | 2 | 2 | – | (I) | |||
4 | Geschichte | – | 2 | – | (III) | |||
5 | Geographie und Wirtschaftskunde | 2 | – | – | (III) | |||
6 | Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung | – | 2 | 2 | III | |||
7 | Bewegung und Sport | 2 | 2 | 2 | (IVa) | |||
8 | Mathematik und angewandte Mathematik | 2 | 2 | – | (I) | |||
9 | Chemie, angewandte Chemie und Umwelttechnik | 2 | 1 | – | II | |||
10 | Textverarbeitung | 2 | – | – | IVb | |||
11 | Maschinenkunde und Elektrotechnik | 2 | 2 | 2 | I | |||
12 | Textile Faserstoffe | 2 | 2 | – | II | |||
13 | Stickereizeichnen | 3 | 3 | 4 | (III) | |||
14 | Stickerei | 3 | 3 | 4 | I | |||
15 | Mechanische Textiltechnologie | – | – | 2 | II | |||
16 | Werkstättenlaboratorium | – | – | 4 | III | |||
17 | Werkstätte | 12 | 14 | 15 | (Va) | |||
Gesamtwochenstundenzahl | 36-39 | 36-39 | 36-39 | 111*) | ||||
18 | Pflichtpraktikum | mindestens vier Wochen vor Eintritt in die letzte Klasse. | ||||||
Freigegenstände *) | Wochenstunden | Summe | Lehrver-pflich-tungs-gruppe | |||||
Klasse | ||||||||
1. | 2. | 3. | ||||||
Stenotypie | 2 | 2 | – | 4 | (V) | |||
Lebende Fremdsprache (Englisch) | – | – | 2 | 2 | (I) | |||
Betriebswirtschaft | – | – | 2 | 2 | II | |||
Mathematik und angewandte Mathematik | – | – | 2 | 2 | (I) | |||
Aktuelle Fachgebiete *1) (...) (bis zu) | – | 2 | 2 | 4 | I bis IV | |||
UnverbindlicheÜbungen*) | ||||||||
Bewegung und Sport .... (bis zu) | 2 | 2 | 2 | 6 | (IVa) | |||
Förderunterricht*) | ||||||||
Deutsch | *2) | (I) | ||||||
Lebende Fremdsprache (Englisch) | *2) | (I) | ||||||
Mathematik und angewandte Mathematik | *2) | (I) | ||||||
_____________________
*1) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.
*2) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).
*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1B Abschnitt Ia.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.
III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.
IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.
V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
2. DEUTSCH
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.
3. LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.
4. GESCHICHTE
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.
5. GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.
6. WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.
7. BEWEGUNG UND SPORT
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.
8. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.5.1
9. CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.5.1
10. TEXTVERARBEITUNG
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.5.1
11. MASCHINENKUNDE UND ELEKTROTECHNIK
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.5.1
12. TEXTILE FASERSTOFFE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.4
Der Schüler soll die in der Textilindustrie verarbeiteten Rohstoffe und Halbfabrikate, ihre Eigenschaften und Bedeutung für die Verarbeitung sowie ihren Einsatz und die damit verbundenen Kennzeichnungspflichten kennen.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.4
1. Klasse (2 Wochenstunden):
Natürliche Faserstoffe:
Gewinnung, Eigenschaften und Einsatz.
Chemiefasern:
Eigenschaften, Erzeugung, Einsatz.
Fasermodifikation:
Mechanische und chemische Verfahren, Mischungen.
Vorschriften und Normen:
Textilkennzeichnung, Textilpflegekennzeichnung.
2. Klasse (2 Wochenstunden):
Stickereianalyse:
Stickgrund, Garn, Bohrung, Farbwechsel, Stichführung, Stichzahl, Garnverbrauch; Verlust.
Kostenfaktoren:
Sticken, Schererei, Ausschneiden, Bleichen, Adjustieren, Färben, Drucken, Ausrüstung; Endkontrolle.
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.4
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Einsatz der Faserstoffe in der textilen Produktion, weshalb besonders auf den Stand der Fasertechnologie angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. Der Einfluß der Fasereigenschaften auf das textile Endprodukt erfordert besonders die Darstellung der Wechselwirkung von Fasereigenschaften, Verarbeitungsmethoden und Verwendungszweck.
13. STICKEREIZEICHNEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.4
Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Techniken zur Herstellung von Stickereientwürfen kennen, und er soll Stickereientwürfe fachgerecht vergrößern können. Er soll Vorlagen abändern und ergänzen können.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.4
1. Klasse (3 Wochenstunden):
Schrift:
Schriftarten, Monogramme.
Entwürfe:
Rapportübungen, Ornamente, Formgestaltung.
Technik:
Rapportpapier, Vergrößerer, Rapportberechnungen; Vergrößerung.
Zeichnen:
Ausziehübungen, Sticharten, Darstellung von Effekten.
2. Klasse (3 Wochenstunden):
Muster:
Bordüre, Gallon, Band, Allover, Einsatz; modische Artikel.
Zeichnen:
Musterblätter, Stickvorlagen.
3. Klasse (4 Wochenstunden):
Musterelemente:
Spachteln, Bohrware (Höhl, Birnenlöcher, Lochstickerei, Steffel), Fülleffekte, Ätzstickerei, Tüll.
Vergrößern:
Große Muster, mehrfarbige Muster; Berücksichtigung verschiedener Materialien.
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.4
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes. Die Koordination der Unterrichtsplanung mit den Pflichtgegenständen „Stickerei“ und „Werkstätte“ verbessert das Verständnis für die Zusammenhänge zwischen Entwurf, Stickereizeichnung und Stickmuster.
Das künstlerische und technische Engagement wird durch den Besuch von Ausstellungen und Ateliers gefördert.
14. STICKEREI
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.4
Der Schüler soll über Kenntnisse der Arbeitsvorgänge, Hilfsmittel und maschinellen Einrichtungen zur Herstellung von Stickereien verfügen.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.4
1. Klasse (3 Wochenstunden):
Maschinen:
Handstickmaschine, Schiffchenstickmaschine, Großstickautomat, Mehrkopfautomat; Hilfsmaschinen.
Stichbildung:
Einfadensystem, Zweifadensystem.
Nadelsteuerung:
Pantograph, Nadelexzenter, Schiffchenexzenter, Nadeltypen.
Sticharten:
Fahrungen, Steppstiche, Plattstiche, Füllungen.
Sticktechnik:
Stickböden, Garne; einfache Muster, Rapport.
2. Klasse (3 Wochenstunden):
Maschineneinstellung:
Exzenter, Garnspannung, Sperrzeug, Nadeln, Bohrer.
Fehler und Fehlerursachen:
Erkennung, Behebung.
Steuerungselemente:
Lochkarte, Automat.
Sticktechnik:
Sprengfäden, Fahrungen, Bohren (Stäffel, zusammenhängende Löcher, Birnenlöcher), Monogramme.
Musterübertragung:
Punchen, Repetieren.
3. Klasse (4 Wochenstunden):
Automat:
Lochkarten, Abtastsysteme, moderne Steuerungen, Rapportwechsel, Montage.
Mehrkopfautomat:
Vergleich mit Großstickmaschine; Steuerung, Programmierung, Wartung.
Punchen und Repetieren:
Mechanische Systeme, Kartenarten; elektronische Systeme.
Sticktechnik:
Bohren (Höhle, Spachteln, Picots); wechselfärbige Muster, Emblems, Ätztechnik.
Musterübertragung:
Repetieren, Spiegeln, Drehen; Übertragung auf andere Datenträger.
Datenträger:
Lochkarte, Achtkanalstreifen, Magnetband, Diskette; Lesen, Korrektur.
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.4
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes, weshalb besonders auf den Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. In diesem Zusammenhang bewährt sich die Erläuterung der Arbeitsverfahren unter Bedachtnahme auf die Eigenschaften des Endproduktes. Daher kommt dem Einsatz der Maschinen in anwendungstechnischer Sicht größere Bedeutung zu als der technologischen Detailfunktion.
Bildtafeln, Skizzenblätter, Firmenunterlagen und das Anlegen einer Mustersammlung mit Fertigungs- und Steuerungsunterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.
15. MECHANISCHE TEXTILTECHNOLOGIE
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.5.3
16. WERKSTÄTTENLABORATORIUM
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.5.1
17. WERKSTÄTTE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.4
Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Roh- und Hilfsstoffe kennen.
Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse nach Fachzeichnungen herstellen sowie facheinschlägige Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können. Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.4
1. Klasse (12 Wochenstunden):
Grundausbildung:
Werkstättenbetrieb; Werkstättenordnung; Unfallverhütung. Handhabung von Textilien (Garne, Stickböden). Warten und Pflegen der Maschinen. Durchführen einfacher Reparaturen. Austausch von Verschleißteilen.
Pantographenstickerei:
Bedienung und Handhabung der Maschinen. Taktübungen am Pantographen. Steppstiche, Plattstiche, Bohreffekte.
Maschinstickerei:
Großmaschinsticken (Bedienung und Handhabung der Maschinen).
2. Klasse (15 Wochenstunden):
Pantographenstickerei:
Sticken von Mustern nach Vorlage.
Maschinstickerei:
Großmaschinsticken (Einlaufen der Datenträger aus der Puncherei. Korrektur aufgefundener Fehler). Kleinstickautomaten (Bedienung und Handhabung der Maschinen und Steuersysteme. Erkennen und Beheben von Störungen). Schmieren und Warten der Maschinen.
Puncherei und Repetieren:
Bedienung und Handhabung der Maschinen. Erkennen und Beheben von Störungen. Schmieren und Warten der Maschinen. Herstellung von Datenträgern für Stickautomaten. Repetieren vorhandener Datenträger mit Korrekturen.
Lagerhaltung:
Ausgabe und Übernahme von Material; Materialkartei.
3. Klasse (16 Wochenstunden):
Puncherei und Repetieren:
Herstellung von Datenträgern nach anspruchsvollen Vorlagen. Sticktechniken (Ätzware, Bohrware, wechselfärbige Ware, Farb- und Rapportwechsel). Umsetzen von einem Datenträgersystem auf ein anderes. Abändern der hergestellten Datenträger. Punchen von Datenträgern für Kleinstickautomaten.
Maschinstickerei:
Großstickmaschinen (Einstellen der Automaten entsprechend den Sticktechniken). Kleinstickautomaten (Einlaufen der Datenträger aus der Puncherei. Einstellung der Automaten entsprechend den Sticktechniken. Erkennen von fehlerhaften Datenträgern). Montagearbeiten an den verschiedenen Maschinen. Umrüsten; Erstellung eines Wartungs- und Schmierplanes. Elektronische Steuerung (Bedienung und Handhabung der Maschinen. EDV-unterstützte Herstellung von Datenträgern für Großstick- und Kleinstickmaschinen).
Lagerhaltung:
Bedarfsplanung, Bestellung, Eingangskontrolle, Inventur.
Nachstickerei:
Ausbessern der Stickfehler.
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.4
Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, den Funktionen, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit. Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisung für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.
Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt.
Der Praxisbezug wird durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht.
Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.
18. PFLICHTPRAKTIKUM
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.
B. FREIGEGENSTÄNDE
STENOTYPIE
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.
LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.
BETRIEBSWIRTSCHAFT
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.
MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.5.1
AKTUELLE FACHGEBIETE
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
BEWEGUNG UND SPORT
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.
D. FÖRDERUNTERRICHT
DEUTSCH
LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Anl. 1B/5.4
Siehe Anlage 1B.
Anlage 1B.5.5
LEHRPLAN DER DREIJÄHRIGEN FACHSCHULE FÜR TEXTILCHEMIE
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anl. 1B/5.5
Pflichtgegenstände *) | Wochenstunden | Summe | Lehrver-pflich-tungs-gruppe | |||||
Klasse | ||||||||
1. | 2. | 3. | ||||||
1 | Religion | 2 | 2 | 2 | 6 | (III) | ||
2 | Deutsch . | 3 | 2 | 2 | (I) | |||
3 | Lebende Fremdsprache (Englisch) | 2 | 2 | – | (I) | |||
4 | Geschichte | – | 2 | – | (III) | |||
5 | Geographie und Wirtschaftskunde | 2 | – | – | (III) | |||
6 | Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung | – | 2 | 2 | III | |||
7 | Bewegung und Sport | 2 | 2 | 2 | (IVa) | |||
8 | Mathematik und angewandte Mathematik | 3 | 2 | – | (I) | |||
9 | Physik und angewandte Physik | 2 | – | – | (II) | |||
10 | Textverarbeitung | 2 | – | – | IVb | |||
11 | Maschinenkunde und Elektrotechnik | 2 | 2 | 2 | I | |||
12 | Allgemeine und anorganische Chemie *1) | 4 | 2 | – | I | |||
13 | Analytische Chemie *2) | 2 | 2 | 2 | I | |||
14 | Organische Chemie *1) | – | 2 | 2 | I | |||
15 | Laboratorium (für Textilchemie) | 8 | 6 | 6 | I | |||
16 | Chemische Textiltechnologie *1) | – | 3 | 5 | I | |||
17 | Mechanische Technologie | – | – | 2 | (I) | |||
18 | Textile Faserstoffe | 2 | 2 | – | (II) | |||
19 | Werkstättenlaboratorium | – | – | 4 | III | |||
20 | Werkstätte | 3 | 6 | 8 | (Va) | |||
Gesamtwochenstundenzahl | 36-39 | 36-39 | 36-39 | 111*) | ||||
21 | Pflichtpraktikum | mindestens vier Wochen vor Eintritt in die letzte Klasse. | ||||||
Freigegenstände *) | Wochenstunden | Summe | Lehrver-pflich-tungs-gruppe | |||||
Klasse | ||||||||
1. | 2. | 3. | ||||||
Stenotypie | 2 | 2 | – | 4 | (V) | |||
Lebende Fremdsprache (Englisch) | – | – | 2 | 2 | (I) | |||
Betriebswirtschaft | – | – | 2 | 2 | II | |||
Mathematik und angewandte Mathematik | – | – | 2 | 2 | (I) | |||
Aktuelle Fachgebiete *3) (...) (bis zu) | – | 2 | 2 | 4 | I bis IV | |||
UnverbindlicheÜbungen*) | ||||||||
Bewegung und Sport .... (bis zu) | 2 | 2 | 2 | 6 | (IVa) | |||
Förderunterricht*) | ||||||||
Deutsch | *4) | (I) | ||||||
Lebende Fremdsprache (Englisch) | *4) | (I) | ||||||
Mathematik und angewandte Mathematik | *4) | (I) | ||||||
______________________
*1) Einschließlich Umwelttechnik.
*2) Einschließlich Stöchiometrie.
*3) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.
*4) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).
*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1B Abschnitt Ia.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.
III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.
IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.
V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABENDER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Anl. 1B/5.5
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
2. DEUTSCH
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.
3. LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.
4. GESCHICHTE
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.
5. GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.
6. WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.
7. BEWEGUNG UND SPORT
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.
8. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.5.1.
9. PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.5
Der Schüler soll Vorgänge beobachten und beschreiben sowie aus den Beobachtungsergebnissen physikalische Gesetzmäßigkeiten erkennen und erklären können.
Er soll in den für das Fachgebiet wichtigen Teilbereichen der Physik grundlegende Kenntnisse besitzen.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.5
1. Klasse (2 Wochenstunden):
Allgemeine Physik:
Aufgabe und Arbeitsweise der Physik. Gesetzliche Maßeinheiten. Internationales Einheitensystem (SI).
Mechanik des Massenpunktes:
Kinematik (Geschwindigkeit, Beschleunigung, zusammengesetzte Bewegung). Dynamik (Trägheit, Kraft und Masse, die Newtonschen Axiome). Arbeit, Leistung, Energie, Impuls, Erhaltungssätze. Reibung.
Mechanik deformierbarer Körper:
Hydro- und Aerostatik (Druck, Schweredruck). Strömungen.
Temperatur und Wärme:
Temperaturmessung, Wärmeenergie.
Schwingungen:
Optik (Reflexion, Brechung). Akustik (Schallmessung).
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.5
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Fachrichtung. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe bewährt sich das Ausgehen vom experimentellen Nachweis der physikalischen Zusammenhänge, gefolgt von der Erläuterung der gewonnenen Erkenntnisse an Beispielen aus dem Bereich der Chemie.
10. TEXTVERARBEITUNG
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.5.1
11. MASCHINENKUNDE UND ELEKTROTECHNIK
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.5.1
12. ALLGEMEINE UND ANORGANISCHE CHEMIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.5
Der Schüler soll die für die Fachrichtung bedeutsamen Begriffe, Gesetze, Eigenschaften und Reaktionen anorganischer Stoffe kennen. Er soll Vorkommen, Herstellungsverfahren und Nutzung der für das Fachgebiet bedeutsamen Elemente und ihrer Verbindungen sowie ihre Auswirkungen auf die Umwelt kennen.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.5
1. Klasse (5 Wochenstunden):
Allgemeine Chemie:
Terminologie (Nomenklatur und Symbolik), stöchiometrische Grundsätze, Reaktionsgleichungen. Atombau und Periodensystem der Elemente. Chemische Bindung. Reaktionstypen.
Anorganische Chemie:
Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen. Hauptgruppenelemente und ihre Verbindungen (Vorkommen, Eigenschaften, Herstellung, Nutzung).
2. Klasse (2 Wochenstunden):
Allgemeine Chemie:
Atomkern. Radioaktivität. Elektronenhülle. Periodizität von Eigenschaften. Chemische Bindung (Atombindung, Ionenbindung, Metallbindung). Kristallographie.
Anorganische Chemie:
Für das Fachgebiet bedeutsame Nebengruppenelemente des Periodensystems und ihre Verbindungen (Vorkommen, Eigenschaften, Herstellung, Nutzung).
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.5
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis chemischer Gesetzmäßigkeiten und die Häufigkeit des Vorkommens in der Praxis der österreichischen Wirtschaft.
Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe kommt dem Umweltschutz und der Sicherheitstechnik im chemischen Laboratorium und Betrieb besondere Bedeutung zu.
Am besten bewähren sich Unterrichtsmethoden mit zunehmendem Abstraktionsgrad des Lehrstoffes, zB der allmähliche Übergang von der allgemeinen zur anorganischen Chemie und von der beschreibenden zur erklärenden Darstellung. Die Anschaulichkeit wird durch Demonstrationen, bildliche Darstellungen und aktuelle Beispiele erhöht.
Zwecks rechtzeitiger Erarbeitung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit den Lehrern der übrigen fachlich-theoretischen Pflichtgegenstände wichtig.
13. ANALYTISCHE CHEMIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.5
Der Schüler soll die Prinzipien und Methoden der analytischen Chemie im Fachgebiet kennen, über ihren sinnvollen Einsatz und ihre Grenzen zur Lösung praxisnaher Aufgaben Bescheid wissen sowie die Voraussetzungen zum Gelingen experimenteller Vorgänge kennen.
Der Schüler soll stöchiometrische Berechnungen durchführen können.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.5
1. Klasse (2 Wochenstunden):
Laboratoriumstechnik:
Gefahrenquellen und Sicherheitsmaßnahmen. Umgang mit Chemikalien, Glasbearbeitung, Handhabung von Laboratoriumsgeräten. Anorganisch präparative Arbeiten.
Qualitative Analyse:
Identifikationsreaktionen einzelner Kationen und Anionen im Makromaßstab. Trennungsgänge im Halbmikromaßstab.
Quantitative Analyse:
Gravimetrische und volumetrische Einzelbestimmungen. Berechnung der Analysenergebnisse.
2. Klasse (2 Wochenstunden):
Volumetrie:
Einzelbestimmungen; Säure/Base-, Fällungs- und komplexometrische Titrationen. Untersuchungen von Bleichmitteln.
Elektrochemische Analyse:
Elektrogravimetrie. Potentiometrie. Konduktometrie.
Optische Analyse:
Kolorimetrie. Photometrie.
Textilchemische Untersuchungen:
Qualitative Fasererkennung. Quantitative Fasertrennung, Faserschädigung, Farbstoffanalyse. Appreturanalyse.
3. Klasse (2 Wochenstunden):
Textilchemische Untersuchungen:
Untersuchung von Textilhilfsmitteln. Wasseranalyse. Qualitative organische Elementaranalyse von Fasern.
Instrumentelle Analysenmethoden:
Spektroskopische Verfahren (Farbmessung, Weißgrad, IR-Analyse).
Chromatographie:
Gesetzmäßigkeiten chromatographischer Methoden. Papier-, Dünnschicht- und Säulenchromatographie. Gaschromatographie.
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.5
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis für die praktische Arbeit im Laboratorium sowie der Stand der instrumentellen Analytik. Besonders nützlich im Hinblick auf eine ökonomische Arbeitsweise ist die kritische Behandlung der einzelnen Analysenmethoden (Vor- und Nachteile, Grenzen).
Hauptkriterium für die Auswahl der Anwendungsbeispiele ist die Bedeutung für die berufliche Praxis.
14. ORGANISCHE CHEMIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.5
Der Schüler soll die für die berufliche Praxis des Fachgebietes bedeutsamen Stoffklassen der organischen Chemie, ihre Nutzung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt kennen. Er soll den Ablauf der häufigsten organisch-chemischen Reaktionen verstehen.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.5
2. Klasse (2 Wochenstunden):
Chemie des Kohlenstoffs:
Kohlenstoffbindungen, Strukturen organischer Moleküle, Systematik und Nomenklatur organischer Verbindungen. Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen.
Acyclische Verbindungen:
Alkane, Alkene, Alkine und ihre Derivate mit einer oder mehreren funktionellen Gruppen.
3. Klasse (2 Wochenstunden):
Kohlenhydrate:
Mono-, Oligo- und Polysaccharide.
Aromatische Verbindungen:
Benzol und seine Homologen, kondensierte Ringverbindungen, textilchemisch wichtige Derivate. Chemiefasern. Eigenschaften, Anwendungen.
Eiweißstoffe:
Aminosäuren, Peptidbindung, Proteine, Proteide.
Umwelttechnik:
Luft-, Abwässer- und Bodenverunreinigungen (Entstehung, Vorbeugung, Behebung). Sondermüll. Biologisch gefährliche Stoffe am Arbeitsplatz. Feuerlöschmittel. Sozial- und wirtschaftspolitische Aspekte (Verursacherprinzip, Interessenkonflikte).
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.5
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für die Praxis des Fachgebietes einschließlich des Umweltbezuges.
Durch ständiges Erörtern der gesetzmäßigen Zusammenhänge wird das Verständnis für den Ablauf der organisch-chemischen Reaktionen geschult und erweitert. Zweckmäßigerweise werden auch Sicherheitsbelange besprochen.
15. LABORATORIUM (FÜR TEXTILCHEMIE)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.5
Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes auftretenden analytischen Aufgaben lösen und die Ergebnisse protokollieren können.
Der Schüler soll die in chemischen Laboratorien des Fachgebietes verwendeten Geräte, Apparate und Chemikalien unter Berücksichtigung der Sicherheitsmaßnahmen handhaben können.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.5
1. Klasse (8 Wochenstunden):
Laboratoriumstechnik:
Gefahrenquellen und Sicherheitsmaßnahmen. Umgang mit Chemikalien. Handhabung von Laboratoriumsgeräten.
Quantitative Analyse:
Gravimetrische und volumetrische Einzelbestimmungen.
Qualitative Analyse:
Identifizierungsreaktionen einzelner Kationen und Anionen sowie Trennung einfacher Salzgemische im Makromaßstab. Fasermaterial (Erkennen von natürlichen Fasern und Chemiefasern, Mikroskopie, Vorbehandeln, Färbeversuche).
2. Klasse (6 Wochenstunden):
Quantitative Analyse:
Gravimetrische und titrimetrische Bestimmungen an Stoffgemischen. Trennung von Fasermischungen. Untersuchungen von Bleichmitteln.
Eiweißfasern:
Vorwaschen, Bleichen, Färben mit allen Farbstoffklassen. Korrektur von Fehlfärbungen. Echtheitsprüfungen.
Zellulosefasern:
Vorbehandlung. Direktfarbstoffe (Färben, Echtheitsprüfung, Musterfärbungen). Nachbehandlung. Korrektur von Fehlfärbungen.
3. Klasse (6 Wochenstunden):
Qualitative Analyse:
Systematische Untersuchungen von Fasermischungen.
Chromatographie:
Papier-, dünnschicht- und säulenchromatographische Trennung organischer Stoffgemische.
Wasseruntersuchung:
Betriebswasser, Abwasser.
Zellulosefasern:
Anwendung aller Farbstoffklassen. Auszieh- und Klotzverfahren (Musterfärbung, Echtheitsprüfung).
Chemiefasern:
Färben von Polyamid (Säure-, Metallkomplex-, Dispersionsfarbstoffe), Polyester- und Acetatfasern (Dispersionsfarbstoffe nach verschiedenen Verfahrensvarianten). Polyacrylnitril (kationische Farbstoffe und Dispersionsfarbstoffe).
Elektrochemische Analyse:
Elektrogravimetrie, Potentiometrie (pH-Wert, Redoxpotential).
Färben von Fasermischungen:
Unifärbung. Ton-in-Ton-Färbung. Bicolorfärbung. Mehrfarbeneffekte. Reservierungen. Ein- und Zweibadverfahren. Ein- und Zweistufenverfahren. Klotzverfahren.
Textilhilfsmitteluntersuchungen:
Tenside. Waschmittel. Färberei- und Druckereihilfsmittel.
Druck:
Vorbehandlung; Direktdruck mit allen geeigneten Faserstoffklassen. Ätzdruck. Reservedruck.
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.5
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Vielseitigkeit der Methoden, die Häufigkeit der Anwendung in Laboratorien des Fachgebietes und der Beitrag zur systematischen Einführung in die praxisnahe Verwendung der analytischen Methoden. Bei der Auswahl der Analysebeispiele bewährt sich das Ausgehen vom Ausbildungsstand des Schülers sowie von den in der beruflichen Praxis gebräuchlichen Analyseverfahren. Die praktischen Übungen bedürfen der Vorbereitung durch kurze Vorbesprechungen entsprechend dem Stand des Unterrichtes in den theoretischen Pflichtgegenständen. Zur Praxisnähe gehören auch die Verwendung von prozeßrechnergesteuerten Geräten sowie der Einsatz elektronischer Rechenhilfen zur Auswertung von Analysenergebnissen.
Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.
16. CHEMISCHE TEXTILTECHNOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.5
Der Schüler soll über die zur Veredlung und Pflege von Textilien notwendigen Kenntnisse der Arbeitsvorgänge, Hilfsmittel und maschinellen Einrichtungen verfügen.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.5
2. Klasse (3 Wochenstunden):
Textilveredlung:
Behandlungsbäder (Zusammensetzung, Berechnung; Bleich- und Färbeflotten).
Vorbehandlung:
Zellulosefasern. Eiweißfasern. Chemiefasern.
Färben:
Farbstoffklassen, Färbeverfahren, Hilfsmittel, Färbereiapparate- und -maschinen, Abmustern, Ursachen und Korrektur von Fehlfärbungen einschließlich Abziehen, Fabrikations- und Gebrauchsechtheiten.
Textilpflege:
Waschen, Trocknen. Chemischreinigung, Maschinen und Verfahren, Lösemittel, Reinigungsverstärker, Detachieren. Formgebung.
3. Klasse (5 Wochenstunden):
Drucken:
Farbstoffklassen, Druckverfahren, Druckverdickungen und Hilfsmittel, Druckmaschinen, Vorbehandlung, Druckereinachbehandlung, Druckschablonenherstellung, Fehler und Fehlerursachen.
Appretur:
Mechanische und chemische Verfahren, Appreturmaschinen, Ausrüstungsgänge. Sonderverfahren (Beschichten, Kaschieren, Bondieren).
Wasser und Abwasser:
Versorgung, Aufbereitung, Rückführung, Umweltschutz.
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.5
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis textiltechnischer Probleme und die Anwendbarkeit in der textilchemischen Praxis. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe kommt dem Umweltschutz und der Sicherheitstechnik im Betrieb besondere Bedeutung zu.
Zwecks rechtzeitiger Erarbeitung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit den Lehrern der übrigen fachlich-theoretischen Pflichtgegenstände wichtig.
Die Anschaulichkeit wird durch bildliche Darstellungen erhöht.
17. MECHANISCHE TECHNOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.5
Der Schüler soll die für das Fachgebiet wesentlichen Anforderungen an textile Flächen kennen.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.5
3. Klasse (2 Wochenstunden):
Spinnerei:
Faseraufbereitung, Spinnverfahren.
Weberei:
Vorbereitung; Bindungsarten, Webverfahren.
Wirkerei und Strickerei:
Maschenbildende Elemente, Maschenbildungsvorgänge. Bindungen.
Spezielle Textiltechniken:
Vliesstoffe, Tufting, Stickerei, Bobinettechnik. Technische und funktionelle Gewebe.
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.5
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Berufspraxis, weshalb dem Stand der Technik angepaßten Lehrinhalten besondere Bedeutung zukommt.
Modelle, Bildtafeln, Skizzenblätter und Handbücher erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.
18. TEXTILE FASERSTOFFE
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.5.1
19. WERKSTÄTTENLABORATORIUM
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.5
Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes anfallenden Aufgaben, die über den Rahmen der Werkstättenausbildung hinausgehen, lösen und dokumentieren können.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.5
3. Klasse (4 Wochenstunden):
Stoffgebiet Qualitätskontrolle:
Bestimmung und Beurteilung von Faserstoffen, Bestimmung der Kennwerte von Fasern, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden. Mikroskopie. Fehlererkennung.
Stoffgebiet Planung:
Einsatz von Personal, Material und Maschinen. Erstellung von Produktionsplänen.
Stoffgebiet elektronische Datenverarbeitung:
Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung zur Unterstützung von Materialwirtschaft. Planung. Prozeß- und Produktüberwachung. Farbmetrik, Farbrezeptur.
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.5
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der Verfahren in der textilchemischen Praxis. Die Durchführung von Projekten fördert sowohl die Praxisnähe als auch das selbständige Arbeiten der Schüler.
Besondere Bedeutung kommt dem Energieverbrauch und der Kalkulation sowie den Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zu. Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.
20. WERKSTÄTTE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.5
Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe gewandt handhaben und instand halten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Roh- und Hilfsstoffe kennen.
Der Schüler soll facheinschlägige praktische Tätigkeiten gewandt ausführen können.
Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.5
1. Klasse (3 Wochenstunden):
Grundausbildung:
Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Umgang mit Chemikalien, Farbstoffen und Hilfsmitteln (Messen, Wägen); Handhabung der maschinellen Einrichtungen. (Warenvorbehandlung für Färbung und Druck, Bleichen und optisches Aufhellen).
Textilpflege:
Wäscherei (Merken, Sortieren nach Pflegekennzeichnung und Textilauszeichnungsverordnung). Waschverfahren. (Ein- und Mehrlaugenverfahren, Temperatur). Waschrezeptberechnungen, Entwässern und Trocknen, Bügeln, Pressen, Mangeln. Chemischreinigung (Merken; Sortieren nach Pflegekennzeichnung und Textilauszeichnungsverordnung). Zusammenstellung der Reinigungschargen (Material, Farben, Artikel). Reinigen in Perchlorethylen. Formgebung.
2. Klasse (7 Wochenstunden):
Textilveredlung:
Entwässern, Trocknen und Thermofixieren von Textilien, Färbeverfahren (Jigger, Foulard, Haspelkufe), Farbkarten, Rezepte, Tabellen. Nachbehandlungsverfahren.
Textilpflege:
Chemischreinigung (Vordetachur, Reinigung in verschiedenen organischen Lösungsmitteln; Nachdetachur). Formgebung. Spezielle Ausrüstungsverfahren in organischen Lösungsmitteln. Wartung und Pflege des Maschinenparks.
3. Klasse (9 Wochenstunden):
Textilveredlung:
Musterfärben aller üblichen Faserarten, Färben unter Hochtemperatur-Bedingungen, Korrektur von Fehlfärbungen, Vorbehandeln von Druckböden, Ätzfondfärbungen.
Appretur:
Chemische und mechanische Appreturverfahren auf verschiedenen Materialien, Knitterfreiausrüstung, Krumpffreiausrüstung, wasserabweisende Ausrüstung, Trocknung mit Voreilung, Dekatieren. Sonderverfahren (Beschichten und Kaschieren).
Druckerei:
Druckschablonen (Herstellen von Folien und Schablonen, Musterübertragung auf Schablonen). Druckpastenherstellung (Ansetzen von Verdickungen und Verschnittverdickungen, Herstellen von Stammfarben, Farbverschnitten und Farbmischungen; Farbenatlas, Computerrezepterstellung). Flach- und Rotationsfilmdruck, Direkt-, Ätz- und Reservedruck, spezielle Drucktechniken. Drucknachbehandlung (Dämpf- und Hitzefixierung, Drucknachwäsche, Endfertigung und Endkontrolle, Wartung und Pflege des Maschinenparks).
Didaktische Grundsätze:
Anl. 1B/5.5
Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Apparate und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit. Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.
Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation textilchemischer Betriebe vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Auftrag bis zur Kontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug wird durch Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht.
Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.
21. PFLICHTPRAKTIKUM
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.
B. FREIGEGENSTÄNDE
STENOTYPIE
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.
LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.
BETRIEBSWIRTSCHAFT
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.
AKTUELLE FACHGEBIETE
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.
MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.5.1
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
BEWEGUNG UND SPORT
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.
D. FÖRDERUNTERRICHT
DEUTSCH
LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Anl. 1B/5.5
Siehe Anlage 1B.
Anlage 1B.5.7
FACHSCHULE FÜR MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK FÜR HÖRBEHINDERTE
I. Stundentafel
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
Anl. 1B/5.7
A. | Pflichtgegenstände | Wochenstunden | Summe | Lehrver-pflich-tungs-gruppe | ||||
Klasse | ||||||||
1. | 2. | 3. | ||||||
KERNBEREICH | ||||||||
1 | Religion | 2 | 2 | 2 | 6 | (III) | ||
2 | Deutsch . | 2 | 2 | 2 | (I) | |||
3 | Sprach- und Sprecherziehung | 2 | 2 | 2 | III | |||
4 | Geschichte und Kultur | – | 2 | – | III | |||
5 | Wirtschaftsgeographie | 2 | – | – | III | |||
6 | Biologie und Ökologie | 2 | – | – | III | |||
7 | Politische Bildung und Recht | – | – | 2 | III | |||
8 | Betriebswirtschaft | – | 2 | 2 | II | |||
9 | Rechnungswesen 1 ) | 2 | 2 | 2 | I | |||
10 | Wirtschaftsinformatik | 1 | – | – | I | |||
11 | Textverarbeitung 1 ) | 1 | – | – | III | |||
12 | Bewegung und Sport | 2 | 2 | 2 | (IVa) | |||
13 | Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation 1 ) | – | 2 | 2 | II | |||
14 | Textiltechnologie | 1 | 2 | 2 | III | |||
15 | Entwurf- und Modezeichnen | 2 | 1 | 2 | (IVa) | |||
16 | Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung mit CAD | 2 | 2 | 2 | II | |||
17 | Technologie der Bekleidungsmaschinen | 1 | 1 | – | II | |||
18 | Werkstätte und Fertigungstechnik | 15 | 11 | 2 ) | V | |||
ERWEITERUNGSBEREICH | ||||||||
a) | Ausbildungsschwerpunkte 2 ) | |||||||
Bekleidungstechnik Projektmanagement | – | 4 | 4 | II | ||||
Projektwerkstätte | – | – | 11 | V | ||||
Modeatelier Projektmanagement | – | 4 | 4 | II | ||||
Projektwerkstätte | – | – | 11 | V | ||||
Modedesign Projektmanagement | – | 4 | 4 | II | ||||
Projektwerkstätte | – | – | 11 | V | ||||
b) | Schulautonome Pflichtgegenstände 2 ) | 2 | 2 | 2 | ||||
Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß 3 ) | ||||||||
Seminare: | ||||||||
Fremdsprachenseminar 4 ) | I | |||||||
Betriebsorganisatorisches Seminar | I | |||||||
Allgemeinbildendes Seminar | III | |||||||
Fachtheoretisches Seminar | III | |||||||
Praxisseminar | IV | |||||||
Gesamtwochenstundenzahl | 33-39 | 33-39 | 33-39 | 111 5 ) | ||||
Wochenstunden | Summe | Lehrver-pflich-tungs-gruppe | ||||||
Klasse | ||||||||
1. | 2. | 3. | ||||||
B. | Pflichtpraktikum 4 Wochen Betriebspraxis zwischen der 2. und 3. Klasse. | |||||||
C. | Freigegenstände und unverbindliche Übungen 2 ) | |||||||
D. | Förderunterricht 2 ) Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen: | |||||||
Deutsch | (2) | (2) | (–) | (4) | (I) | |||
Sprach- und Sprecherziehung | (2) | (2) | (–) | (4) | III | |||
Rechnungswesen | (2) | (2) | (–) | (4) | I | |||
Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung mit CAD | (2) | (2) | (–) | (4) | II | |||
____________________
1) Mit Computerunterstützung.
2) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen.
3) Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.
4) In Amtsschriften ist in Klammer die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
5) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen, siehe im Übrigen Abschnitt III.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Anl. 1B/5.7
Die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte hat im Sinne der §§ 52 und 58 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, den Schülern jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die unmittelbar zur Ausübung der Berufe in der Bekleidungswirtschaft befähigen.
Der Lehrplan umfaßt die Ausbildung in allgemeinbildenden, kaufmännischen, fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen sowie ein Pflichtpraktikum als Vorbereitung für den Eintritt in das Berufsleben.
Die wesentlichen Ziele der Ausbildung sind Persönlichkeitsbildung, berufliche Mobilität und Flexibilität, Kreativität, Kritikfähigkeit und soziales Engagement, Kommunikationsfähigkeit in der Muttersprache
Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Schulung der Fähigkeit, betriebliche Organisationsprobleme unter Bedachtnahme auf ökonomische, ökologische und soziale Gesichtspunkte unter Einsatz moderner technischer Hilfsmittel zu lösen.
Der Schüler soll befähigt werden, verantwortungsbewußt und ganzheitlich zu denken und zu handeln. Ausgestattet mit theoretischem Wissen und praktischem Können, soll er zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen herangeführt werden.
Er soll sich mit der Gesellschaft, der Kultur und der Wirtschaft Österreichs und Europas auseinandersetzen und die wechselseitige Abhängigkeit von Wirtschaft und Umwelt sowie die Bedeutung der Zusammenarbeit der Staaten der Europäischen Union mit anderen Staaten Europas und der Welt erkennen.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Anl. 1B/5.7
Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf regionale Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.
Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird. In den allgemeinbildenden und kaufmännischen Unterrichtsgegenständen ist dort, wo es die Unterrichtsinhalte zulassen, der Bezug zur Bekleidungswirtschaft herzustellen.
Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.
Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.
Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die politische Bildung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die Erziehung zu Umweltbewusstsein und zur Gleichstellung von Frauen und Männern.
Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.
Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.
In die Unterrichtsgestaltung, insbesondere in den fachtheoretischen und fachpraktischen Gegenständen, sind nach Möglichkeit auch die neuesten technischen Entwicklungen (zB CAD) einzubeziehen.
Der Unterricht ist nach den individuellen Möglichkeiten der Schüler und auf weitgehende individuelle Förderung auszurichten. Wegen der gradmäßig verschieden schweren Hörschädigung und der sich daraus ergebenden Sprach- und Sprechmängel sind analoge Lehr-, Lern- und Prüfungsvorgänge wie bei Hörenden nur beschränkt übertragbar. Es sind daher behinderungsspezifische methodisch-didaktische Überlegungen anzustellen, die dem Erreichen des Bildungsziels dienen sollen.
V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN
A. Pflichtgegenstände
KERNBEREICH
2. DEUTSCH
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
Bildungs- und Lehraufgabe:
Anl. 1B/5.7
Der Schüler soll
– die Sprach- und Sprechfertigkeit durch artikulatorische, inhaltsbezogene und formale Sprachübungen mündlich verbessern können;
– mit Hörenden besser kommunizieren können.
Lehrstoff:
Anl. 1B/5.7
1. Klasse:
Artikulationsübungen; rhythmisches Sprechen mit Beachtung von Klanghöhen.
Abschluß von Sinneinheiten. Verbesserung der Atmung.
Sprachlicher Ausdruck:
Berichte, Gespräche, Beobachtungen in mündlicher Form.
Sprachauffassung:
Lesen bekannter und unbekannter Texte in bearbeiteter Form für Hörbehinderte. Ablesen unter verschiedenen erschwerenden Umständen unter Vermeidung von Überartikulation.
2. Klasse:
Artikulationsübungen, Atmungsübungen.
Setzen von Akzentgruppen zur besseren Verständlichkeit.
Sprachlicher Ausdruck:
Erzählen und berichten von Erlebnissen. Gespräche im Alltag. Konversationsübungen. Umgangssprachliche Redewendungen.
Sprachauffassung:
Ableseübungen. Lesen bekannter und unbekannter Texte, zum Teil nicht vereinfacht. Lesen von Gebrauchstexten (Ankündigungen, Verbotstafeln, Gebrauchsanweisungen).
3. Klasse:
Artikulationskorrekturen. Rhythmisierung von Wörtern, Wortgruppen, Sätzen. Atmungsübungen.
Sprachlicher Ausdruck:
Referate. Stellungnahmen. Diskussion. Sachliche Gespräche und Unterhaltungsgespräche.
Sprachauffassung:
Ableseübungen aus verschiedenen Positionen und Entfernungen, mit und ohne Gegenlicht. Lesen verschiedener längerer Texte. Gebrauchstexte (Bericht, Inserat, Protokoll, Gesuch, Lebenslauf, Protokoll, Betriebsordnung, Gesetzestext).
4. GESCHICHTE UND KULTUR
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
5. WIRTSCHAFTGEOGRAPHIE
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
6. BIOLOGIE UND ÖKOLOGIE
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
7. POLITISCHE BILDUNG UND RECHT
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
8. BETRIEBSWIRTSCHAFT
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
9. RECHNUNGSWESEN
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
10. WIRTSCHAFTSINFORMATIK
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
11. TEXTVERARBEITUNG
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
12. BEWEGUNG UND SPORT
Anl. 1B/5.7
Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.
13. FERTIGUNGSPLANUNG UND ARBEITSORGANISATION
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
14. TEXTILTECHNOLOGIE
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
15. ENTWURF- UND MODEZEICHNEN
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
16. SCHNITTKONSTRUKTION, GRADIEREN UND MODELLGESTALTUNG MIT CAD
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
17. TECHNOLOGIE DER BEKLEIDUNGSMASCHINEN
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
18. WERKSTÄTTE UND FERTIGUNGSTECHNIK
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
ERWEITERUNGSBEREICH
a) Ausbildungsschwerpunkte
BEKLEIDUNGSTECHNIK
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
MODEATELIER
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
MODEDESIGN
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
b) Schulautonome Pflichtgegenstände
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
SEMINARE
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
B) Pflichtpraktikum
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
C. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
D. Förderunterricht
Anl. 1B/5.7
siehe Anlage 1B.5.6
Artikel II
(Anm.: zu Art. I § 1 und den Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1B, 1B.5.1, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4 und 1B.5.5, BGBl. Nr. 592/1986)
Art. 2
(1) Diese Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt wie folgt in Kraft:
1. für die 1. Klasse mit 1. September 1989,
2. für die 2. Klasse mit 1. September 1990,
3. für die 3. Klasse mit 1. September 1991 und
4. für die 4. Klasse mit 1. September 1992.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965, 176/1969, 416/1979, 517/1982, 88/1984, 592/1986 und 631/1987 enthaltenen Lehrpläne der Fachschule für Tischlerei und Raumgestaltung (Anlage A/9), der Fachschule für Damenkleiderkonfektion (Anlage A/23), der Fachschule für Herrenkleiderkonfektion (Anlage A/24), der Fachschule für Maschinstickerei (Anlage A/30), der Baufachschule (Anlage A/38), der Fachschule für Weberei und Spinnerei (Anlage A/39), der Fachschule für Wirkerei und Strickerei (Anlage A/40) und der Fachschule für Färberei und Chemischreinigung (Anlage A/41) außer Kraft.
Artikel II
(Anm.: zu Art. I § 1 und den Anlagen 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.4.1, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.3, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1B.2.1, 1C.1.9, 2C.1.1, 3A, 3A.3.1, 3A.3.2 und 3C.1.1, BGBl. Nr. 592/1986)
Art. 2
(1) Diese Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt wie folgt in Kraft:
1. für die 1. Klasse mit 1. September 1990,
2. für die 2. Klasse mit 1. September 1991,
3. für die 3. Klasse mit 1. September 1992 und
4. für die 4. Klasse mit 1. September 1993.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964,280/1965, 176/1969, 416/1979, 517/1982, 88/1984, 592/1986, 631/1987 und 452/1989 enthaltenen Lehrpläne der Fachschule für Zimmerer (Anlage A/8), der Fachschule für Uhrmacher (Anlage A/18), der Fachschule für Maschinenbau (Anlage A/33), der Fachschule für Feinwerktechnik (Anlage A/34), der Fachschule für Reproduktionsund Drucktechnik (Anlage A/44), der Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik (Anlage A/45), der Fachschule für Starkstromtechnik (Anlage A/4), der Fachschule für Hochfrequenz- und Rundfunktechnik (Anlage A/5), der Glasfachschule (Anlage A/11), der Fachschule für künstlerische Wandgestaltung (Anlage A/13), der Fachschule für dekorative Gestaltung (Anlage A/15), der Fachschule für Musterzeichnen (Anlage A/20), der Fachschule für Textilhandwerk, Fachrichtung Stickerei (Anlage A/22) und der Fachschule für Gießereitechnik (Anlage A/35) außer Kraft.