BundesrechtVerordnungenLeistungsbeurteilungsverordnung für Lehrer, Erzieher und Schulleiter

Leistungsbeurteilungsverordnung für Lehrer, Erzieher und Schulleiter

In Kraft seit 22. Juni 1985
Up-to-date

§ 1

Diese Verordnung findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer und Erzieher an den dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport unterstehenden Schulen und Schülerheimen Anwendung.

§ 2

Für die Beurteilung der Leistung der Lehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:

1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,

2. erzieherisches Wirken,

3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,

4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Abteilungsvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, sowie der administrativen Aufgaben.

§ 3

Bei Religionslehrern ist bezüglich des § 2 Z 1 der unmittelbare Vorgesetzte im Sinne des § 81 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 der von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragte, bezüglich des § 2 Z 2 bis 4 der Schulleiter.

§ 4

Für die Beurteilung der Leistung der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:

1. erzieherisches Wirken,

2. Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,

3. die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten,

4. Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben.

§ 5

Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch § 2 zu berücksichtigen.

§ 6

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juli 1978, BGBl. Nr. 447, über die Beurteilung der Leistung der Lehrer, Erzieher und Schulleiter tritt außer Kraft.