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Bundesrecht
Verordnungen
Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMLF
§ 2
§ 2
In Kraft seit 27. Mai 1981
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§ 2 — Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMLF
Im Gesetz anzeigen
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Auf Zuwendung nach § 1 besteht kein Rechtsanspruch.
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