BundesrechtVerordnungenGeldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMLF

Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMLF

In Kraft seit 27. Mai 1981
Up-to-date

§ 1

Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß § 92 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, über Beamte des Ressortbereiches verhängt worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte des Ressortbereiches unverschuldet geraten sind.

§ 2

Auf Zuwendung nach § 1 besteht kein Rechtsanspruch.