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Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt
§ 3
§ 3
In Kraft seit 01. Dezember 1972
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§ 3 — Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt
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Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft.
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