BundesrechtVerordnungenPauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt

Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt

In Kraft seit 01. Dezember 1972
Up-to-date

§ 1

Die den Beamten und Vertragsbediensteten des höheren Dienstes (fachlicher Dienst) im Bundesdenkmalamt gebührende Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.

§ 2

Das Pauschale wird in einem monatlich in Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt; nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft.

§ 4

Die Aufwandsentschädigung tritt an die Stelle der als Ersatz für Fortbildungsaufgaben gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung anzurechnen.