BundesrechtVerordnungenEinbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung

Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung

In Kraft seit 01. Januar 1979
Up-to-date

§ 1 Personenkreis

Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Patentanwaltskammer werden folgende Personengruppen in die Pflichtversicherung einbezogen:

1. die ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammern, sofern sie freiberuflich tätig sind;

2. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;

3. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.

§ 2 Umfang der Pflichtversicherung

Die Pflichtversicherung der im § 1 Z. 1 genannten Personengruppe erstreckt sich auf die Unfall- und Pensionsversicherung, die Pflichtversicherung der im § 1 Z. 2 und 3 genannten Personengruppen erstreckt sich auf die Pensionsversicherung.

§ 3 Wirksamkeitsbeginn

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.