Vorwort
Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Patentanwaltskammer werden folgende Personengruppen in die Pflichtversicherung einbezogen:
1. die ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammern, sofern sie freiberuflich tätig sind;
2. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
3. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.
Die Pflichtversicherung der im § 1 Z. 1 genannten Personengruppe erstreckt sich auf die Unfall- und Pensionsversicherung, die Pflichtversicherung der im § 1 Z. 2 und 3 genannten Personengruppen erstreckt sich auf die Pensionsversicherung.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.