Festsetzung der Journaldienstzulage für die Tierärzte im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien
Vorwort
§ 1
(1) (Anm.: richtig: § 1) Den Universitätsprofessoren, Vertragsprofessoren, Universitätsdozenten, Vertragsdozenten, Unversitätsassistenten und Vertragsassistenten, den Beamten der Verwendungsgruppen A und A1 sowie den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen I/a und v1, die im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Tierärzte verwendet werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 und 3.
§ 2
Die Journaldienstzulage beträgt für die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung angeordneten Journaldienststunden, insoweit diese nicht durch Freizeit ausgeglichen werden,
1. für jede Journaldienststunde zwischen 6 Uhr und 22 Uhr an einem Werktag 0.82 vH
2. für jede Journaldienststunde zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an einem Werktag sowie für jede der ersten bis zur achten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag 1.10 vH
3. für jede Journaldienststunde ab der neunten Journaldienststunde an einem Sonn- oder Feiertag 1.65 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 45 vH als Überstundenzuschlag.
§ 3
Bruchteile von Journaldienststunden sind jedenfalls durch Freizeit auszugleichen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1972 in Kraft.