BundesrechtVerordnungenEntsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat1. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften§ 1

§ 1Zuständigkeit zur Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter

In Kraft seit 01. August 1987
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