BundesrechtVerordnungenFestsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung§ 2

§ 2

In Kraft seit 01. Januar 2002
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Die Aufwandsentschädigung beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 1,82 €. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung.

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