Den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen gebührt für jede dienstliche Tätigkeit während der Nachtstunden (22.00 bis 06.00 Uhr) eine Aufwandsentschädigung.
Die Aufwandsentschädigung beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 1,82 €. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973 in Kraft.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.