Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
§ 1
Den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen gebührt für jede dienstliche Tätigkeit während der Nachtstunden (22.00 bis 06.00 Uhr) eine Aufwandsentschädigung.
§ 2
Die Aufwandsentschädigung beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 1,82 €. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil der Aufwandsentschädigung.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973 in Kraft.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.