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Einbeziehung der Betriebe des Steinhauergewerbes in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
§ 2
§ 2
In Kraft seit 01. November 1972
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§ 2 — Einbeziehung der Betriebe des Steinhauergewerbes in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
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Diese Verordnung tritt mit 1. November 1972 in Kraft.
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