§ 1 — Einbeziehung der Betriebe des Steinhauergewerbes in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
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Die Betriebe des Steinhauergewerbes werden in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 einbezogen.
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