01.07.1998
Lehrberuf im Bootbau
§ 1. Im Bootbau ist der Lehrberuf Bootbauer mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.
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01.07.1998
Lehrberuf im Bootbau
§ 1. Im Bootbau ist der Lehrberuf Bootbauer mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.
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