Vorwort
§ 1
01.07.1998
Lehrberuf im Bootbau
§ 1. Im Bootbau ist der Lehrberuf Bootbauer mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.
§ 2
01.07.1998
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bootbauer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
1. Einrichten des Arbeitsplatzes,
2. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
3. Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,
4. Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
5. Herstellen von Bootteilen aus Holz und Kunststoff,
6. Herstellen von Bootkörpern aus Holz und Kunststoff,
7. Ausfertigen eines Bootes,
8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
§ 3
01.07.1998
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Bootbauer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und
Arbeitsbehelfe
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2. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer
Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten und
Verarbeitungsmöglichkeiten
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3. Grundkenntnisse Kenntnis der Lagerung und Auswahl der
der Lagerung und Werkstoffe und Hilfsstoffe
Auswahl der
Werkstoffe und
Hilfsstoffe
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4. Kenntnis des Bootsbaues
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5. Kenntnis der wichtigsten Bootsteile
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6. Messen
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7. Anreißen
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8. Aufreißen
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9. Zuschneiden Zuschneiden mit
Maschine
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10. Sägen Sägen mit Maschine
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11. Fügen Fügen mit Maschine
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12. Hobeln -
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13. - Fräsen
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14. Schlitzen -
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15. Stemmen -
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16. Raspeln - -
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17. Feilen - -
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18. Körnen - -
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19. Bohren - -
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20. - Kleben
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21. - Dichten
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22. Schrauben - -
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23. Nieten - -
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24. Laschen (Überlappen)
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25. - Wasserfest -
verleimen
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26. - Passen von Bootsplanken, Spanten,
Steven, Kiel und Spiegel
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27. - Formverleimen
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28. - Herstellen von Laminaten aus
Kunststoff
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29. - Reparieren von Laminaten
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30. - Anschlagen von Bootsbeschlägen
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31. Abziehen -
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32. Putzen -
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33. Naßschleifen und Trockenschleifen -
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34. - Behandeln und Konservieren der
Oberfläche von Bootsteilen
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35. - Lesen von Werkzeichnungen
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36. - Anfertigen von Skizzen, Lesen von
Plänen
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37. - Kenntnis des Mastbaues
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38. - Kenntnis der Besegelung von Booten
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39. - - Reparatur von Booten
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40. Grundkenntnisse über die im berufsrelevanten Arbeitsbereich
anfallenden Reststoffe, über deren Trennung, Verwertung und
Entsorgung
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41. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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42. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
Sicherheitsnormen sowie der sonstigen in Betracht kommenden
Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit
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43. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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§ 4
01.07.1998
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bootbauer oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
§ 5
01.07.1998
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat die Herstellung eines der nachfolgend angeführten Bootsteile nach Angabe zu umfassen:
1. Einlaminieren einer Schottwand,
2. Herstellen eines laminierten Teils aus faserverstärktem Kunststoff,
3. Stevenverbindung einschließlich Ausarbeiten des Stevens mit Sponung,
4. Schwertkasten für Segelboot,
5. Spiegel mit Schmiege und Knie,
6. Ruderpinne mit Rudertasche,
7. Anfertigen eines Riemens oder Skulls.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachgerechte Arbeitsweise,
2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
3. Ebenflächigkeit,
4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
5. richtiger Einsatz von Materialien.
§ 6
01.07.1998
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über einschlägige Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
§ 7
01.07.1998
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 8
01.07.1998
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Werkstoffkunde,
2. Arbeitsverfahren,
3. Verbindungselemente,
4. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen,
5. gebräuchliche Bootsarten und Bootsklassen.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
§ 9
01.07.1998
Fachrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
3. Materialbedarfsberechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
§ 10
01.07.1998
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
§ 11
01.07.1998
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
§ 13
01.07.1998
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bootbauer, BGBl. Nr. 171/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 578/1982 treten mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer, BGBl. Nr. 255/1977, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 389/1990 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Lehrberuf Bootbauer ausgebildet werden, sind nach der vorliegenden Ausbildungsordnung weiter auszubilden.
(4) Lehrlinge, die vor dem 1. Juli 1998 zur Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer angetreten sind und diese nicht bestanden haben, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 zur Wiederholungsprüfung entsprechend der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
§ 14
01.07.1998
Schlußbestimmung
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.