§ 2 Standesgemäßes Verhalten — Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Gliederung
2. ABSCHNITT Standes- und Ausübungsregeln
§ 2 Standesgemäßes Verhalten
Rückverweise
Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
Keine Ergebnisse gefunden