§ 1 — Solarienverordnung
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Solarien Einrichtungen für künstliche Sonnenbäder unter Verwendung von UV-Bestrahlungsgeräten (Z 2);
2. UV-Bestrahlungsgeräte Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolettstrahlen für nicht-medizinische Zwecke.
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