01.07.1991
Schlußbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Chemischputzer, Verordnung BGBl. Nr. 533/1976, geändert durch BGBl. Nr. 253/1983, treten, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des 30. Juni 1993 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 1. Juli 1991 im Lehrberuf Chemischputzer ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Abs. 2 genannten Ausbildungsvorschriften auszubilden.
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