Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
1. für den Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker in der Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Maschinsticker in der Anlage 2 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 128/2015 per 31. Mai 2015 aufgehoben) .
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