§ 1
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
1. für den Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker in der Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Maschinsticker in der Anlage 2 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 128/2015 per 31. Mai 2015 aufgehoben) .
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1977 in Kraft.
Anlage 1
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker
Anl. 1
Berufsbild
| 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
| Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, und Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | Handhaben und Instandhalten der zu Maschinen, verwendenden Werkzeuge!Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe |
| Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Herkunft, Gewinnung, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten |
| Kenntnis der Garnnumerierungen | – |
| – | – | Kenntnis der Farbenlehre und der Farbenzusammenstellung |
| – | – | Kenntnis der Verfärbung und der Oxydation von Metallgespinsten (Ursachen und Möglichkeiten der Vermeidung) |
|
Artikel V
(Anm.: aus BGBl. Nr. 161/1984, zu BGBl. Nr. 253/1977)
Art. 5
Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel VI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 161/1984, zu BGBl. Nr. 253/1977)
Art. 6
Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. März 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.