BundesrechtVerordnungenAusbildungsvorschriften für Lehrberufe

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

In Kraft seit 01. Juni 1977
Up-to-date

§ 1

Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1. für den Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker in der Anlage 1;

2. für den Lehrberuf Maschinsticker in der Anlage 2 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 128/2015 per 31. Mai 2015 aufgehoben) .

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1977 in Kraft.

Anlage 1

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker

Anl. 1

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, und Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe Handhaben und Instandhalten der zu Maschinen, verwendenden Werkzeuge!Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Herkunft, Gewinnung, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
Kenntnis der Garnnumerierungen
Kenntnis der Farbenlehre und der Farbenzusammenstellung
Kenntnis der Verfärbung und der Oxydation von Metallgespinsten (Ursachen und Möglichkeiten der Vermeidung)
Kenntnis des Entwerfens von Stickmustern
Skizzieren von Stickmustern Zeichnen von Stickmustern
Besticken von und mit Posamenteriewaren
Veredeln
Vorbereiten, Zuschneiden und Einsetzen des Stoffes in den Stickrahmen
Aussticken von einfachen Monogrammen Aussticken von Monogrammen
Stechen von Werkpausen
Aufpausen
Fixieren und Applizieren, Hefteln
Verarbeiten von Perlen und Flitter
Einfache Stickarbeiten mit Baumwollgarn, Wolle, Seide und Chenille in flach, einschattierter und plastischer Stickerei Stickarbeiten mit Baumwollgarn, Wolle, Seide und Chenille in flach, einschattierter und plastischer Stickerei
Einfache Anlege- und Stechtechniken mit Metallgespinsten
Relief- und Sprengtechnik mit Metallgespinsten
Bouillon- und Lasursticken
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Anl. 1

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 161/1984, zu BGBl. Nr. 253/1977)

Art. 5

Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Artikel VI

(Anm.: aus BGBl. Nr. 161/1984, zu BGBl. Nr. 253/1977)

Art. 6

Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. März 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.