Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
§ 1
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
1. für den Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker in der Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Maschinsticker in der Anlage 2 (Anm.: durch V BGBl. II Nr. 128/2015 per 31. Mai 2015 aufgehoben) .
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1977 in Kraft.
Anlage 1
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker
Anl. 1
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, und Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | Handhaben und Instandhalten der zu Maschinen, verwendenden Werkzeuge!Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | |
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Herkunft, Gewinnung, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten | ||
Kenntnis der Garnnumerierungen | – | |
– | – | Kenntnis der Farbenlehre und der Farbenzusammenstellung |
– | – | Kenntnis der Verfärbung und der Oxydation von Metallgespinsten (Ursachen und Möglichkeiten der Vermeidung) |
– | Kenntnis des Entwerfens von Stickmustern | – |
– | Skizzieren von Stickmustern | Zeichnen von Stickmustern |
– | Besticken von und mit Posamenteriewaren | |
– | Veredeln | |
Vorbereiten, Zuschneiden und Einsetzen des Stoffes in den Stickrahmen | – | – |
Aussticken von einfachen Monogrammen | Aussticken von Monogrammen | – |
– | Stechen von Werkpausen | – |
– | Aufpausen | – |
– | Fixieren und Applizieren, Hefteln | – |
– | Verarbeiten von Perlen und Flitter | – |
Einfache Stickarbeiten mit Baumwollgarn, Wolle, Seide und Chenille in flach, einschattierter und plastischer Stickerei | Stickarbeiten mit Baumwollgarn, Wolle, Seide und Chenille in flach, einschattierter und plastischer Stickerei | |
– | Einfache Anlege- und Stechtechniken mit Metallgespinsten | – |
– | – | Relief- und Sprengtechnik mit Metallgespinsten |
– | – | Bouillon- und Lasursticken |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
Anl. 1
Artikel V
(Anm.: aus BGBl. Nr. 161/1984, zu BGBl. Nr. 253/1977)
Art. 5
Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel VI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 161/1984, zu BGBl. Nr. 253/1977)
Art. 6
Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. März 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung.