Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
1. für den Lehrberuf Handschuhmacher in der Anlage 1;
2. für den Lehrberuf Messerschmied in der Anlage 2 (Anm.: aufgehoben mit Ablauf des 31.5.2011 durch BGBl. II Nr. 148/2011) .
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