BundesrechtVerordnungenAusbildungsvorschriften für Lehrberufe

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

In Kraft seit 01. März 1977
Up-to-date

§ 1

Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1. für den Lehrberuf Handschuhmacher in der Anlage 1;

2. für den Lehrberuf Messerschmied in der Anlage 2 (Anm.: aufgehoben mit Ablauf des 31.5.2011 durch BGBl. II Nr. 148/2011) .

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977 in Kraft.

Anlage 1

Ausbildungsvorschriften

Anl. 1 für den Lehrberuf Handschuhmacher

Anl. 1 Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten
Kenntnis der Fellmerkmale nach Tiergattung, örtlicher Herkunft, Gerbungsart und Färbung sowie der Auswirkungen dieser Merkmale auf die weitere Verarbeitung
Kenntnis der einschlägigen Fachausdrücke
Kenntnis der gebräuchlichsten Maßeinheiten und deren Umrechnungen
Umrechnen zwischen den Maßsystemen
Kenntnis über die Funktion der Hand (anatomische Kenntnisse)
Maßnehmen und Schnittzeichnen Maßnehmen und Schnittzeichnen Maßnehmen und Schnittzeichnen
Kenntnis der Lederfehler, insbesondere Naturfehler und Fehler, verursacht bei Gerbung und Färbung
Kenntnis der Fehler, verursacht während der Verarbeitung zum Handschuh
Erkennen von Fehlern
Kenntnis der verschiedenen Nahtarten: Überwendliche Naht (Linksnaht), Steppnaht, Maschinlaschnaht, Handlaschnaht, Knüpfnaht, Ziernaht
Kenntnis über Möglichkeiten des Fütterns
Berechnen des Lederbedarfes und der Zugaben für Futter und Pelz unter Berücksichtigung der Nahtarten
Sortieren der Felle nach deren Verwendungszweck (zB hinsichtlich Färbung, Größe, Stärke, Fehler)
Einfeuchten unter Berücksichtigung der Leder-, Fell- und Gerbungsarten
Dolliermesser schärfen
Einspannen der Felle auf dem Dollierstein Einspannen der Felle auf dem Dollierstein
Dollieren Dollieren
Passieren des Dolliermessers Passieren des Dolliermessers
Placieren von Fehlern Placieren von Fehlern
Zuschneiden von Arbeitshandschuhen
Depsieren Depsieren besonderer Felle (amerikanisches Wasserschwein, Wild)
Depsieren von Sämisch- und Pelzlammvelourhandschuhen
Depsieren von Schihandschuhen Depsieren von Schihandschuhen
Depsieren von langen Handschuhen
Etavionieren Etavionieren Etavionieren
Markieren und Stempeln
Schichtel- und Einfaßleder schneiden Schneiden von verschiedenen Schichtelarten
Aufkaschieren von Leder- und Futterstoffen
Auspressen der etavionierten Handschuhe
Allongieren
Fentieren und Rafflieren Fentieren und Rafflieren
Nähen von Hand (Handlaschen) Nähen von Hand (Handlaschen)
Einschlagen von Druckknöpfen Einschlagen von Druckknöpfen
Nieten von Arbeitshandschuhen
Dressieren mit dem Dressiereisen Dressieren von Hand
Färben und Kanten
Adjustieren und Fertigmachen zum Verkauf
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Anl. 1 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)