BundesrechtVerordnungenAusbildungsvorschriften für LehrberufeAnl. 8

Anl. 8Berufsbild

In Kraft seit 01. April 2005
Up-to-date
1. Lehrjahr 2. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Lagerungen
Kenntnis des Reinigens und Desinfizierens von Maschinen und Geräten
Kennntnis der Verwendbarkeit von Holz, Metall und Kunststoff bei der Verarbeitung der Rohwaren und Zusatzstoffe
Übernehmen der Rohwaren und Beurteilen der Qualität
Reinigen, Sortieren, Vorbereiten und Vorbehandeln der Rohwaren
Vorbereiten der Aufgußflüssigkeiten und Zuckerlösungen
Einfache Rezeptur- und Ausbeuteberechnungen
Zubereiten der Rohware für Halb- und Fertigprodukte durch Blanchieren, Dämpfen, Kochen, Säuern, Zuckern, Würzen
Abfüllen, Aufgießen und Verschließen von Behältnissen
Pasteurisieren und Sterilisieren
Grundkenntnisse der verschiedenen Konservierungsarten
Einfache Fertigungskontrollen, Bebrüten
Kenntnis des Lagerns der Halb- und Fertigerzeugnisse Prüfen und Überwachen der Halb- und Fertigerzeugnisse
Kenntnis des Verpackens und Etikettierens der Fertigware
Kenntnis der Eignung von Konservendosen, Gläsern und sonstigen Emballagen in bezug auf die jeweiligen Füllgüter
Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere der Vorschriften des Lebensmittelrechtes
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

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