Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
§ 1
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
1. Für den Lehrberuf Brauer und Mälzer in der Anlage 1 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 479/2005, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aufgehoben) ;
2. für den Lehrberuf Fleischer in der Anlage Anlage 2 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 188/2000, mit Ablauf des 30. Juni 2000 aufgehoben) ;
3. (Anm.: Anlage 3 zum Lehrberuf Gold- und Silberschmied aufgehoben durch V, BGBl. Nr. 291/1979)
4. für den Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer in der Anlage 4 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 243/1987 mit Ablauf des 30. Juni 1987 aufgehoben) ;
5. (Anm.: Anlage 5 zum Lehrberuf Kunststoffapparatebauer und -auskleider aufgehoben durch V, BGBl. Nr. 291/1979)
6. für den Lehrberuf Kunststoffverarbeiter in der Anlage 6 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 384/1990, mit Ablauf des 30. Juni 1990 aufgehoben) ;
7. für den Lehrberuf Molker und Käser in der Anlage 7 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 417/1993, mit Ablauf des 30. Juni 1993 aufgehoben) ;
8. für den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer in der Anlage 8;
9. für den Lehrberuf Rauchfangkehrer in der Anlage 9 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 610/1995, mit Ablauf des 7. September 1995 aufgehoben) ;
10. für den Lehrberuf Rohrleitungsmonteur in der Anlage 10 (Anm.: durch V, BGBl. II Nr. 148/2011, mit Ablauf des 31. Mai 2011 aufgehoben) ;
11. für den Lehrberuf Schildermaler (Schilderhersteller) in der Anlage 11 (Anm.: durch V, BGBl. Nr. 288/1989, mit Ablauf des 30. Juni 1989 aufgehoben) ;
12. (Anm.: Anlage 12 zum Lehrberuf Textilmechaniker in der Spinnerei aufgehoben durch V, BGBl. Nr. 291/1979)
13. (Anm.: Anlage 13 zum Lehrberuf Textilmechaniker in der Weberei aufgehoben durch V, BGBl. Nr. 291/1979)
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.
Anlage 8
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Obst- und Gemüsekonservierer
Anl. 8 Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | |
Kenntnis der Rohwaren, Hilfs- und Zusatzstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Lagerungen | |
Kenntnis des Reinigens und Desinfizierens von Maschinen und Geräten | |
Kennntnis der Verwendbarkeit von Holz, Metall und Kunststoff bei der Verarbeitung der Rohwaren und Zusatzstoffe | |
Übernehmen der Rohwaren und Beurteilen der Qualität | |
Reinigen, Sortieren, Vorbereiten und Vorbehandeln der Rohwaren | |
Vorbereiten der Aufgußflüssigkeiten und Zuckerlösungen | |
– | Einfache Rezeptur- und Ausbeuteberechnungen |
Zubereiten der Rohware für Halb- und Fertigprodukte durch Blanchieren, Dämpfen, Kochen, Säuern, Zuckern, Würzen | |
Abfüllen, Aufgießen und Verschließen von Behältnissen | |
– | Pasteurisieren und Sterilisieren |
Grundkenntnisse der verschiedenen Konservierungsarten | |
– | Einfache Fertigungskontrollen, Bebrüten |
Kenntnis des Lagerns der Halb- und Fertigerzeugnisse | Prüfen und Überwachen der Halb- und Fertigerzeugnisse |
– | Kenntnis des Verpackens und Etikettierens der Fertigware |
Kenntnis der Eignung von Konservendosen, Gläsern und sonstigen Emballagen in bezug auf die jeweiligen Füllgüter | |
Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften, insbesondere der Vorschriften des Lebensmittelrechtes | |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | |
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | |
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | |
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.