Die Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze), BGBl. Nr. 243/1957, wird der Bezirkshauptmannschaft Reutte übertragen.
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