BundesrechtVerordnungenGrenzkontrolle - Übertragung von Zuständigkeiten

Grenzkontrolle - Übertragung von Zuständigkeiten

In Kraft seit 01. April 1970
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§ 1

Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung nach generellen Merkmalen bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln die Reisenden bereits während der Fahrt im Nachbarstaat der österreichischen Grenzkontrolle oder während der Fahrt in Österreich der Grenzkontrolle des Nachbarstaates zu unterziehen sind, und die konkrete Feststellung dieser Verkehrsmittel von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden, sei es auch im Zusammenwirken mit anderen Behörden, vorzunehmen ist, ohne daß die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte Instanz dieser Behörden als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit, soweit es sich um Verkehrsmittel handelt, die allgemein oder im Einzelfall nicht nach Fahrplänen verkehren,

a) der Sicherheitsbehörde II. Instanz übertragen, soweit diese Feststellung sich ausschließlich auf Grenzkontrollbereiche bezieht, die im örtlichen Wirkungsbereich dieser Behörde gelegen sind, sich jedoch über den örtlichen Wirkungsbereich einer Sicherheitsbehörde I. Instanz hinaus erstrecken;

b) der Sicherheitsbehörde I. Instanz übertragen, soweit diese Feststellung sich ausschließlich auf Grenzkontrollbereiche bezieht, die gemäß § 7 Abs. 4 des Grenzkontrollgesetzes 1969 als im örtlichen Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörde I. Instanz gelegen gelten oder im örtlichen Wirkungsbereich dieser Behörde gelegen sind.

§ 2

Die Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen gemäß Artikel 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze), BGBl. Nr. 243/1957, wird der Bezirkshauptmannschaft Reutte übertragen.

§ 2a

Die Zuständigkeit zur Festsetzung der Verkehrsstunden von Grenzübertrittstellen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des Grenzverkehrs, BGBl. Nr. 253/1951, wird, soweit diese Zuständigkeit gemäß § 16 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes 1969 dem Bundesminister für Inneres zukommt, der Sicherheitsbehörde I. Instanz übertragen, wenn

a) die Benützung des Grenzüberganges ausschließlich im Rahmen des Übereinkommens BGBl. Nr. 253/1951 zugelassen ist, oder

b) die Festsetzung der Öffnungszeiten des Grenzüberganges außerhalb des Anwendungsbereiches des Übereinkommens BGBl. Nr. 253/1951 gemäß § 4 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes 1969 der Behörde I. Instanz übertragen ist.

§ 2b

Die Zuständigkeit zur Errichtung von Touristenzonen gemäß Artikel 9 und Wanderwegen gemäß Artikel 10 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr, BGBl. Nr. 167/1988, wird, soweit diese Zuständigkeit gemäß § 16 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes 1969 dem Bundesminister für Inneres zukommt, der Sicherheitsdirektion übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft.