Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich oder in Portugal den Nachweis erbringen müssen, daß sie in einem der beiden Staaten ansässig (Art. 4 des Abkommens) sind, können sich je nach Lage des Falles in Österreich oder in Portugal an die dort für ihre Einkommen(Körperschaft)besteuerung zuständige Behörde wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.
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