Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Portugal) – Durchführung
Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich
§ 2Entlastung von der Quellenbesteuerung in Portugal
§ 3Wohnsitzbescheinigung
Anl. 1österreichischer Quellensteuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
Anl. 2Aus Portugal stammende DIVIDENDEN, ZINSEN und LIZENZGEBÜHREN die an in Österreich ansässige NATÜRLICHE PERSONEN entrichtet werden
Anl. 3Aus Portugal stammende DIVIDENDEN, ZINSEN und LIZENZGEBÜHREN die an in Österreich ansässige PERSONENGESELLSCHAFTEN gezahlt werden
Anl. 4Aus Portugal stammende DIVIDENDEN, ZINSEN und LIZENZGEBÜHREN, die an in Österreich ansässige GESELLSCHAFTEN (a) entrichtet werden
Vorwort
§ 1 Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich
(1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Art. 4 des Abkommens in Portugal ansässig sind.
(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.
(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-P 1 (Anlage 1) zu stellen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Einkommen(Körperschaft)besteuerung des Antragstellers zuständigen portugiesischen Behörde einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Es können jedoch höchstens Ansprüche, die sich aus drei Kalenderjahren ergeben, in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit die in Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.
(5) Die portugiesische Behörde prüft, ob der Antragsteller in Portugal ansässig (Art. 4 des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls bestätigt sie dies auf der ersten Ausfertigung des Antrages und leitet diese (unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen Vollmacht) im Weg der gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. h des Abkommens zuständigen Behörde dem Finanzamt zu, das für die Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.
(6) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3) beizulegen.
§ 2 Entlastung von der Quellenbesteuerung in Portugal
(1) Zur Erlangung der in den Art. 10, 11 und 12 des Abkommens vorgesehenen Entlastung von der portugiesischen Einkommenbesteuerung bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren hat der Steuerpflichtige diesbezügliche Anträge unter Verwendung der Vordrucke I-A (Anlage 2) , II-A (Anlage 3) , oder III-A (Anlage 4) zu stellen. Die Vordrucke sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen zu beziehen. Der Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
(2) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten beizulegen.
(3) Die Anträge auf Vordruck I-A und III-A sind in deutscher und portugiesischer, Anträge auf Vordrucke II-A in einfacher deutscher und zweifacher portugiesischer Ausfertigung bei jenem Finanzamt einzureichen, das für die Einkommen(Körperschaft)besteuerung des Antragstellers in Österreich zuständig ist. Das Finanzamt hat zu prüfen, ob der Antragsteller in Österreich ansässig (Art. 4 des Abkommens) ist; zutreffendenfalls ist dies auf den in portugiesischer Sprache abgefaßten Antragsausfertigungen zu bestätigen. Werden Entlastungsanträge auf dem Vordruck II-A gestellt, so sind die beiden bestätigten Antragsausfertigungen dem Antragsteller auszufolgen. Die in deutscher Sprache abgefaßte Antragsausfertigung bleibt beim Finanzamt. Der Antragsteller hat für die zeitgerechte Weiterleitung der ihm ausgefolgten Antragsausfertigungen des Vordruckes II-A unter Anschluß aller Belege und einer allfälligen Vollmacht an den portugiesischen Schuldner der Einkünfte Sorge zu tragen. Werden Entlastungsanträge auf dem Vordruck I-A oder III-A gestellt, so leitet das Finanzamt die in portugiesischer Sprache abgefaßte und bestätigte Antragsausfertigung im Wege des Bundesministeriums für Finanzen an die portugiesischer Steuerverwaltung weiter. Die in deutscher Sprache abgefaßte Antragsausfertigung bleibt beim Finanzamt.
§ 3 Wohnsitzbescheinigung
Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich oder in Portugal den Nachweis erbringen müssen, daß sie in einem der beiden Staaten ansässig (Art. 4 des Abkommens) sind, können sich je nach Lage des Falles in Österreich oder in Portugal an die dort für ihre Einkommen(Körperschaft)besteuerung zuständige Behörde wenden und um Ausstellung einer diesbezüglichen Bestätigung (Wohnsitzbescheinigung) ansuchen.
Anlage 1
Antrag auf Rückerstattung
Anl. 1 österreichischer Quellensteuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
ÖSTERREICHISCH-PORTUGISISCHES DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN
Anl. 2 Aus Portugal stammende DIVIDENDEN, ZINSEN und LIZENZGEBÜHREN die an in Österreich ansässige NATÜRLICHE PERSONEN entrichtet werden
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2PDFAnlage 3
ÖSTERREICHISCH-PORTUGISISCHES DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN
Anl. 3 Aus Portugal stammende DIVIDENDEN, ZINSEN und LIZENZGEBÜHREN die an in Österreich ansässige PERSONENGESELLSCHAFTEN gezahlt werden
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 3PDFAnlage 4
ÖSTERREICHISCH-PORTUGISISCHES DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN
Anl. 4 Aus Portugal stammende DIVIDENDEN, ZINSEN und LIZENZGEBÜHREN, die an in Österreich ansässige GESELLSCHAFTEN (a) entrichtet werden
(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 4PDF