Verordnung über die Sitzungsgelder der Volksgruppenbeiräte
Vorwort
§ 1
Die Mitglieder eines Volksgruppenbeirates haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Volksgruppenbeirates Anspruch auf ein Sitzungsgeld in der Höhe von 21,80 €.
§ 2
Die Sitzungsgelder sind zu jedem Vierteljahr auf der Grundlage einer Aufstellung der Sitzungen und der Teilnehmer an diesen Sitzungen im vorausgegangenen Vierteljahr abzurechnen, die der Vorsitzende des Volksgruppenbeirates dem Bundeskanzleramt zur Verfügung zu stellen hat.
§ 3
§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.